§ 8 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Verwaltungsinformatikdienst des Bundes (GVIDVDV)

V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 284
Geltung ab 01.03.2025; FNA: 2030-8-5-29 Beamte

§ 8 Erholungsurlaub



(1) 1Erholungsurlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet. 2Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt:

1.
während der Fachstudien der Fachbereich Finanzen,

2.
während der Praxisstudien die jeweilige Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit dem Fachbereich Finanzen.

(2) Die Studierenden erhalten zu Beginn des Studiums einen Studienverlaufsplan, der die Zeiträume, in denen sie Urlaub nehmen können, festlegt.



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