(1)
1Der Betreiber einer LNG-Anlage muss eine Reservierungsquote in Höhe von mindestens zehn Prozent der Jahresdurchsatzkapazität für eine kurzfristige Vergabe von Kapazitäten zurückhalten.
2Die Vergabe der nach Satz 1 zurückzuhaltenden Kapazitäten hat nach dem in
§ 9 geregelten Verfahren zu erfolgen.
(2) 1Der Betreiber einer LNG-Anlage kann über die Reservierungsquote hinaus weitere Kapazitäten von LNG-Anlagen kurzfristig vergeben. 2Werden weitere Kapazitäten über die nach der Reservierungsquote zurückzuhaltenden Kapazitäten hinaus kurzfristig vergeben, ist das Verfahren durch den Betreiber einer LNG-Anlage transparent und diskriminierungsfrei auszugestalten.