(1) Eintragungen nach
§ 2 Absatz 1, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten als unverzüglich im Sinne des
§ 2 Absatz 1 Satz 2.
(2) Eintragungen, die vor dem 1. März 2024 vorgenommen worden sind, sind bis einschließlich 30. Juni 2024 an die neue Rechtslage anzupassen und zu ergänzen. Die Richtigkeit der dort gemachten Angaben ist gegenüber der registerführenden Stelle zu bestätigen. Eintragungen, die nicht innerhalb dieser Frist aktualisiert werden, werden danach in die Liste nach
§ 3 Absatz 5 übertragen. Sofern die Angaben nach
§ 3 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a bis e für das letzte abgelaufene Geschäftsjahr bis zum Ablauf der Frist nach Satz 1 noch nicht vorliegen, können zunächst die Angaben für das vorletzte abgelaufene Geschäftsjahr bereitgestellt werden. Die Aktualisierungsverpflichtung nach
§ 3 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit
§ 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 10