Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 8 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
|

§ 8 Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle



(1) 1Jede Person, die an einer Schulung erfolgreich teilgenommen hat, erhält einen vom Ausbilder unterschriebenen Schulungsnachweis. 2Bei computergestützten Schulungen kann der Schulungsnachweis durch das Programm automatisiert erstellt werden.

(2) 1Voraussetzung für die Erteilung des Schulungsnachweises ist die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung. 2Hierfür führt der Ausbilder, sofern die Schulung in Präsenz durchgeführt wird, im Anschluss an die Schulung eine Lernerfolgskontrolle durch, die von jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer erfolgreich absolviert werden muss. 3Für Luftsicherheitskontrollpersonal ist die Lernerfolgskontrolle schriftlich durchzuführen. 4Sofern die Schulung für Sicherheitspersonal oder anderes Personal computergestützt erfolgt, gilt dies auch für die Lernerfolgskontrolle. 5Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ausüben, sind aufgrund ihrer vorhandenen Kompetenzen von der Lernerfolgskontrolle nach Satz 2 ausgenommen.

(3) Als Nachweis für die Schulung nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist eine Bestätigung des Schulenden ausreichend, dass die betreffende Person an der Schulung teilgenommen hat.



 

Zitierungen von § 8 LuftSiSchulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 LuftSiSchulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiSchulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftSiSchulV Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten
... spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beginn durch einen Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 abzuschließen. Dieser Zeitraum darf nur in Krankheitsfällen oder bei ...
§ 31 LuftSiSchulV Fortbildungsnachweis
... Ausbilder händigt jeder Person, die eine Fortbildung durch eine Lernerfolgskontrolle nach § 8 Absatz 2 erfolgreich absolviert hat, einen von ihm unterschriebenen Fortbildungsnachweis aus. Bei ...
Anlage 2 LuftSiSchulV (zu den §§ 7 und 8) Schulungsinhalte und Schulungsnachweis
... der Tabelle ermittelt und aufgeführt. 3. Muster - Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 [image:2023/2023I193_23.gif|Muster - Schulungsnachweis (BGBl. 2023 I Nr. 193, S. ...
Anlage 7 LuftSiSchulV (zu den §§ 4 und 5) Computergestützte Schulungen
... bei einer computergestützten Schulung Sofern der Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 Satz 2 automatisiert erstellt wird, ist sicherzustellen, dass die Echtheit des Nachweises ...