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Abschnitt 2 - Luftsicherheits-Schulungsverordnung (LuftSiSchulV)

V. v. 06.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 193
Geltung ab 22.07.2023; FNA: 96-14-5 Luftverkehr
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Abschnitt 2 Schulung von Personal

§ 3 Schulungsvoraussetzungen



(1) 1Für Personen, die nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Luftsicherheitsgesetzes zu überprüfen sind, muss die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung erfolgreich abgeschlossen sein, wenn im Rahmen der Schulung Zugang zu öffentlich nicht zugänglichen Informationen gewährt wird. 2Für Luftsicherheitskontrollpersonal gilt entsprechend Nummer 11.1.5 Satz 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998, dass die Zuverlässigkeitsüberprüfung vor Beginn der Schulung abgeschlossen sein muss.

(2) 1Luftsicherheitskontrollpersonal und Sicherheitspersonal muss nach Nummer 11.1.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 über die erforderlichen mentalen und physischen Fähigkeiten und Eignungen zur wirksamen Wahrnehmung der ihm zugewiesenen Aufgaben verfügen und ist bereits zu Anfang des Einstellungsverfahrens auf die Art dieser Anforderungen hinzuweisen. 2Einzelheiten zu diesen Anforderungen für das Luftsicherheitskontrollpersonal sind der Anlage 1 zu entnehmen.


§ 4 Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten



(1) 1Schulungen und Fortbildungen von Luftsicherheitskontrollpersonal, Aufsichtspersonal und Sicherheitsbeauftragten werden grundsätzlich durch Ausbilder durchgeführt. 2Einzelne Inhalte einer Schulung können von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 oder § 28 zu verfügen. 3Einzelne theoretische Inhalte dieser Schulungen und Fortbildungen können computergestützt oder als Online-Seminar durchgeführt werden.

(2) 1Die Schulungen sind in deutscher oder englischer Sprache durchzuführen. 2Es können amtlich vereidigte Dolmetscher zur Schulung hinzugezogen werden, um die Schulungsinhalte in andere Sprachen zu übersetzen.

(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde kann festlegen, dass entweder der Schulungsverpflichtete oder der Ausbilder ihr den Beginn der Schulung anzuzeigen hat.

(4) 1Die Schulungen sind spätestens innerhalb von sechs Monaten nach ihrem Beginn durch einen Schulungsnachweis nach § 8 Absatz 1 abzuschließen. 2Dieser Zeitraum darf nur in Krankheitsfällen oder bei Vorliegen einer Schwangerschaft, Mutterschutz oder im Fall von Elternzeit überschritten werden.


§ 5 Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal



(1) 1Schulungen und Fortbildungen von Sicherheitspersonal und anderem Personal können durch Ausbilder, durch computergestützte Schulungen oder als Online-Seminar durchgeführt werden. 2§ 4 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend. 3Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 kann von Personen durchgeführt werden, die tätigkeitsbezogene Kompetenzen und Erfahrungen aufweisen, ohne über ein Ausbilderzertifikat nach § 19 Absatz 1 zu verfügen.

(2) 1Die Lernsoftware für eine computergestützte Schulung oder Fortbildung ist vor ihrer Verwendung durch die zuständige Luftsicherheitsbehörde zu genehmigen, es sei denn, sie wird in Gegenwart des Ausbilders unterrichtsbegleitend eingesetzt. 2Die Genehmigung ist vom Ausbilder oder vom Schulungsverpflichteten bei der zuständigen Luftsicherheitsbehörde zu beantragen. 3Der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist mit der Antragstellung ein Zugang zu der Lernsoftware zu ermöglichen und dem Antrag ist eine Beschreibung der Lernsoftware beizufügen. 4Auf Verlangen der zuständigen Luftsicherheitsbehörde ist dem Antrag auf Genehmigung einer Lernsoftware in englischer Sprache eine deutsche Übersetzung der Lernsoftware beizufügen. 5Im Falle, dass eine anderssprachige Lernsoftware genehmigt werden soll, ist dem Antrag eine amtlich beglaubigte Übersetzung der Lernsoftware beizufügen.

(3) Die zuständige Luftsicherheitsbehörde hat die Genehmigung zu erteilen, wenn gewährleistet ist, dass mit der Lernsoftware die Vorgaben der Anlage 7 erfüllt werden.

(4) Die Genehmigung für Lernsoftware gilt bundesweit.


§ 6 Schulungsumfang



(1) Luftsicherheitskontrollpersonal zur Kontrolle von Personen, Handgepäck, mitgeführten Gegenständen und aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 280 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(2) 1Luftsicherheitskontrollpersonal für Fracht und Post im Sinne von Nummer 11.2.3.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 150 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. 2Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 200 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(3) 1Luftsicherheitskontrollpersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 75 Unterrichtseinheiten zu absolvieren. 2Wenn Röntgengeräte oder Sprengstoffdetektoren bedient werden, sind mindestens 100 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(4) Luftsicherheitskontrollpersonal für Fahrzeuge im Sinne von Nummer 11.2.3.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(5) Luftsicherheitskontrollpersonal für Zugangskontrollen sowie für Überwachungen und Streifengänge im Sinne von Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 27 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(6) Sicherheitspersonal für Luftfahrzeug-Sicherheitsdurchsuchungen im Sinne von Nummer 11.2.3.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.

(7) Sicherheitspersonal zur Sicherung von Luftfahrzeugen im Sinne von Nummer 11.2.3.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.

(8) Personal für die Zuordnung von aufgegebenem Gepäck im Sinne von Nummer 11.2.3.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.

(9) Sicherheitspersonal für Luftfracht und Luftpost im Sinne von Nummer 11.2.3.9 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.

(10) Sicherheitspersonal für Post oder Material von Luftfahrtunternehmen, für Bordvorräte und Flughafenlieferungen im Sinne von Nummer 11.2.3.10 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens sieben Unterrichtseinheiten zu absolvieren, wenn auch der Flughafenausweis benötigt wird.

(11) Sicherheitspersonal, welches im Sinne von Nummer 11.2.3.11 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 als Flug- oder Kabinenbesatzung Sicherheitsmaßnahmen während des Fluges durchführt, hat mindestens 20 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(12) Aufsichtspersonal im Sinne von Nummer 11.2.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 hat mindestens 39 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(13) Sicherheitsbeauftragte im Sinne von Nummer 11.2.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben mindestens 40 Unterrichtseinheiten zu absolvieren.

(14) 1Andere Personen als Fluggäste, die unbegleiteten Zugang zu Sicherheitsbereichen im Sinne von Nummer 11.2.6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 haben, haben mindestens fünf Unterrichtseinheiten zu absolvieren. 2Die erfolgreiche Absolvierung dieser Schulung berechtigt zur Erlangung eines Flughafenausweises.

(15) Die Schulung von Personen bezüglich des allgemeinen Sicherheitsbewusstseins im Sinne von Nummer 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.

(16) Die Schulung von Personen mit Funktionen und Verantwortlichkeiten in Bezug auf Cyberbedrohungen im Sinne von Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 umfasst mindestens zwei Unterrichtseinheiten.

(17) Im Falle, dass Personen Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über deren Umfang unter Beachtung von Anlage 2.


§ 7 Schulungsinhalt



(1) 1Die Inhalte der durchzuführenden Schulungen richten sich nach den Angaben in den Nummern 11.2.3.1 bis 11.2.7 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998. 2Einzelheiten sind der Anlage 2 zu entnehmen. 3Die Schulungsinhalte nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sind der Anlage I des nationalen Luftsicherheitsprogramms zu entnehmen.

(2) Für Personen, die Teilaufgaben der in Nummer 11.2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 genannten Tätigkeiten ausüben, entscheidet die zuständige Luftsicherheitsbehörde im Einzelfall vor Beginn der Schulung über die inhaltliche Schwerpunktsetzung der Schulung unter Beachtung von Anlage 2.


§ 8 Schulungsnachweis, Lernerfolgskontrolle



(1) 1Jede Person, die an einer Schulung erfolgreich teilgenommen hat, erhält einen vom Ausbilder unterschriebenen Schulungsnachweis. 2Bei computergestützten Schulungen kann der Schulungsnachweis durch das Programm automatisiert erstellt werden.

(2) 1Voraussetzung für die Erteilung des Schulungsnachweises ist die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung. 2Hierfür führt der Ausbilder, sofern die Schulung in Präsenz durchgeführt wird, im Anschluss an die Schulung eine Lernerfolgskontrolle durch, die von jeder Teilnehmerin und jedem Teilnehmer erfolgreich absolviert werden muss. 3Für Luftsicherheitskontrollpersonal ist die Lernerfolgskontrolle schriftlich durchzuführen. 4Sofern die Schulung für Sicherheitspersonal oder anderes Personal computergestützt erfolgt, gilt dies auch für die Lernerfolgskontrolle. 5Polizeivollzugsbeamte, die Tätigkeiten nach Nummer 11.2.3.5 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ausüben, sind aufgrund ihrer vorhandenen Kompetenzen von der Lernerfolgskontrolle nach Satz 2 ausgenommen.

(3) Als Nachweis für die Schulung nach Nummer 11.2.8 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 ist eine Bestätigung des Schulenden ausreichend, dass die betreffende Person an der Schulung teilgenommen hat.