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§ 8 - Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
Artikel 1 V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2246 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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Geltung ab 01.01.2022, abweichend siehe Artikel 3; FNA: 303-1-5 Notare, Rechtsanwälte, Rechtsberater; Beurkundung
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§ 8 Führung des Urkundenverzeichnisses
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Das Urkundenverzeichnis wird getrennt nach Kalenderjahren geführt. 2Die Eintragungen jedes Kalenderjahres sind mit fortlaufenden Nummern zu versehen.
(2) 1Die Beurkundungen und sonstigen Amtshandlungen sind in der Reihenfolge des Datums ihrer Vornahme einzutragen. 2Ist eine Eintragung versehentlich unterblieben, so ist sie unter der nächsten fortlaufenden Nummer nachzutragen. 3Ist eine Eintragung versehentlich mehrfach erfolgt, so ist die wiederholte Eintragung als gegenstandslos zu kennzeichnen.
Zitierungen von § 8 NotAktVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 NotAktVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NotAktVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung
G. v. 10.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 320
Artikel 7 ElPräsBeurkG Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... 3 Satz 3 wird die Angabe „dem nach § 16b" durch die Angabe „einem nach § 8 Absatz 2 , § 16b oder § 36 Absatz 2" ersetzt. 2. § 7 Absatz 1 wird wie folgt ... § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „ §§ 8 , 36 und 38" durch die Angabe „§ 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1" ... a) In Nummer 1 wird die Angabe „§§ 8, 36 und 38" durch die Angabe „ § 8 Absatz 1 und § 36 Absatz 1" ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ ... b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 16b" durch die Angabe „ § 8 Absatz 2 , §§ 16b und 36 Absatz 2" ersetzt. c) Nummer 4 Buchstabe a wird durch ... Erklärungen beurkundet worden sind,". b) In Satz 2 wird die Angabe „ §§ 8 , 16b oder 38" durch die Angabe „§§ 8 oder 16b" ersetzt. 4. ... b) In Satz 2 wird die Angabe „§§ 8, 16b oder 38" durch die Angabe „ §§ 8 oder 16b" ersetzt. 4. § 31 wird wie folgt geändert: a) In ...
Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 2 PatAnwVVEVuaÄndV Weitere Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
... „qualifizierte" eingefügt. bb) In Satz 2 wird nach der Angabe „ §§ 8 " ein Komma und die Angabe „16b" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 3 ...
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