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§ 8 - Personalausweisgesetz (PAuswG)

Artikel 1 G. v. 18.06.2009 BGBl. I S. 1346 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 2281
Geltung ab 01.11.2010, § 21 gilt ab 01.05.2010; FNA: 210-6 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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§ 8 Örtliche Zuständigkeit; Tätigwerden bei örtlicher Unzuständigkeit



(1) 1In Deutschland ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber für seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen für seine Hauptwohnung, meldepflichtig ist. 2Hat die antragstellende Person keine Wohnung, so ist die Personalausweisbehörde zuständig, in deren Bezirk sie sich vorübergehend aufhält.

(2) 1Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Ausweisinhaber gewöhnlich aufhält. 2Der Ausweisinhaber hat den Nachweis über den gewöhnlichen Aufenthaltsort zu erbringen.

(3) Für Binnenschiffer, die keine Wohnung in Deutschland haben, ist die Personalausweisbehörde am Heimatort des Binnenschiffes, für Seeleute, die keine Wohnung in Deutschland haben, die Personalausweisbehörde am Sitz des Reeders zuständig.

(4) 1Der Antrag auf Ausstellung eines Ausweises muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Personalausweisbehörde bearbeitet werden, wenn ein wichtiger Grund dargelegt wird. 2Ein Ausweis darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Personalausweisbehörde ausgestellt werden.



 

Zitierungen von § 8 PAuswG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 PAuswG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAuswG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 PAuswG Informationspflichten (vom 01.09.2021)
... vorzunehmen. (6) Stellt eine nicht zuständige Personalausweisbehörde nach § 8 Abs. 4 einen Ausweis aus, so hat sie der zuständigen Personalausweisbehörde den Familiennamen, ...
§ 23 PAuswG Personalausweisregister (vom 01.09.2021)
... Künstlername und 19. den Nachweis über eine erteilte Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 . (4) Personenbezogene Daten im Personalausweisregister sind mindestens bis ... führt den Nachweis über Personalausweise, für die sie eine Ermächtigung nach § 8 Abs. 4 Satz 2 erteilt ...
§ 35 PAuswG Übergangsvorschrift
... von § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 4 Satz 2 sowie § 31 Abs. 2 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2744
Artikel 13 PassAuswRÄndG Weitere Änderung des Personalausweisgesetzes zum 1. Mai 2025
... am Ende durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 19 wird die Angabe „ § 8 Abs. 4 Satz 2 ." durch die Wörter „§ 8 Absatz 4 Satz 2 und" ersetzt. c) ... In Nummer 19 wird die Angabe „§ 8 Abs. 4 Satz 2." durch die Wörter „ § 8 Absatz 4 Satz 2 und" ersetzt. c) Folgende Nummer 20 wird angefügt: „20. ...