(1)
1Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht.
2Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der in den
§§ 2 bis 5 genannten Sachverhalte zuständigen Behörden in den Ländern.
3Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach
§ 6 Nummer 2 ist freiwillig.
(2) Die Angaben sind dem zuständigen statistischen Landesamt bis zum 28. Februar des Folgejahres zu melden.