§ 8 - Reisesicherungsfondsgesetz (RSG)

§ 8 Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der Reisesicherungsfonds muss über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die dem Zweck, dem Umfang und der Komplexität der Insolvenzsicherung nach § 651r des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 651w Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, angemessen ist.

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Zitierungen von § 8 RSG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RSG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 RSG Verordnungsermächtigung
... zu treffen über: 1. die Geschäftsorganisation des Reisesicherungsfonds ( §§ 8 und 9); 2. die Voraussetzungen der Erteilung der Erlaubnis (§ 12 Absatz 1), ...


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