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1Die nach
§ 7 Absatz 1 zuständigen obersten Bundesbehörden oder nachgeordneten Bundesoberbehörden sowie die nach
§ 7 Absatz 2 zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
2Von der Verarbeitung nach Satz 1 erfasst ist insbesondere auch die gegenseitige Übermittlung von personenbezogenen Daten der in Satz 1 genannten Stellen sowie Erkundigungen durch die in
§ 7 Absatz 2 genannte Stelle bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, ob bezüglich geförderter oder antragstellender politischer Stiftungen oder mit diesen im Zusammenhang stehender Personen Tatsachen bekannt sind, welche für Feststellungen nach diesem Gesetz relevant sein können.
3Für andere Zwecke als zur Durchführung dieses Gesetzes dürfen nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.