(1)
1Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1, für die Beendigung der Förderung nach
§ 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf sowie für eine Minderung nach
§ 5 sind die obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortlichkeit zuständig.
2Diese können Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen.
3Aufhebungen nach
§ 5 Absatz 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle.
§ 8 StiftFinG Verarbeitung personenbezogener Daten ... Die nach § 7 Absatz 1 zuständigen obersten Bundesbehörden oder nachgeordneten Bundesoberbehörden sowie ... obersten Bundesbehörden oder nachgeordneten Bundesoberbehörden sowie die nach § 7 Absatz 2 zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für ... von personenbezogenen Daten der in Satz 1 genannten Stellen sowie Erkundigungen durch die in § 7 Absatz 2 genannte Stelle bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, ob ...