§ 8 - Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetz (WStBG)

Artikel 2 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982, 1986 (Nr. 46); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Geltung ab 18.10.2008; FNA: 660-4 Bundesbürgschaften
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§ 8 Genussrechte und nachrangige Schuldverschreibungen


§ 8 hat 2 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Vorstand eines als Aktiengesellschaft verfassten Unternehmens ist bis zum 30. Juni 2022 ermächtigt, Genussrechte und Schuldverschreibungen mit einem qualifizierten Nachrang an den Fonds auszugeben. 2Der Vorstand kann von der Ermächtigung nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates Gebrauch machen.

(2) Die Ausgabe der Genussrechte und Schuldverschreibungen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung, es sei denn, die Genussrechte oder Schuldverschreibungen sehen das Recht zur Wandlung in Aktien vor.

(3) Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen, es sei denn, die Genussrechte oder Schuldverschreibungen sehen das Recht zur Wandlung in Aktien vor.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Unternehmen Schuldverschreibungen ausgibt, für die der Finanzmarktstabilisierungsfonds nach § 6 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes oder der Wirtschaftsstabilisierungsfonds nach § 21 Absatz 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes eine Garantie übernimmt.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes G. v. 20. Dezember 2021 BGBl. I S. 5247 m.W.v. 1. Januar 2022

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Frühere Fassungen von § 8 WStBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2022Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
vom 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
aktuell vorher 28.03.2020Artikel 2 Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
vom 27.03.2020 BGBl. I S. 543
aktuellvor 28.03.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 WStBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 WStBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WStBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 WStBG Sinngemäße Anwendung bei Kommanditgesellschaften auf Aktien, Europäischen Gesellschaften (SE) und Genossenschaften (vom 28.03.2020)
... Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 8 sinngemäß. (2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen werden, die ...
§ 9a WStBG Vorgaben für Stabilisierungsmaßnahmen bei als GmbH verfassten Unternehmen (vom 17.07.2020)
... Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. (4) Die §§ 7e, 7f und 8 gelten entsprechend. --- *) Anm. d. Red.: Das Gesetz heißt ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Energiesicherungsgesetz (EnSiG)
G. v. 20.12.1974 BGBl. I S. 3681; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 167
§ 29 EnSiG Erleichterungen zur Durchführung von Stabilisierungsmaßnahmen (vom 24.12.2022)
... durch den Bezug auf das Energiesicherungsgesetz zu ersetzen ist, 5. § 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass a) in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni ... 5 bis 7d Satz 1 und 3, die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 sinngemäß.", 7. § 9a des ... ist: „(4) Die §§ 7e, 7f Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 und § 8 gelten entsprechend.", 8. § 9b des ...

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 125 SAG Maßnahmen beim übernehmenden Rechtsträger (vom 28.12.2020)
... oder über Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, die §§ 14, 15 und 17 bis 19 des ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes und des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
G. v. 20.12.2021 BGBl. I S. 5247
Artikel 2 StFGuaÄndG Änderung des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ersetzt. 2. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „30. Juni 2022" ...

Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.07.2022 BGBl. I S. 1054; 2023 I Nr. 27
Artikel 4 GasVReG Änderung des Energiesicherungsgesetzes
... durch den Bezug auf das Energiesicherungsgesetz zu ersetzen ist, 5. § 8 des Wirtschaftsstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes mit der Maßgabe, dass a) in Absatz 1 Satz 1 der Stichtag „30. Juni ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 2 RStruktG Änderung des Kreditwesengesetzes
... Rechtsträgers über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7b, 7d, 7e, 8 bis 11, 12 Absatz 1 bis 3, §§ 14, 15 und 17 bis 19 des ...

Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz (WStFG)
G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 543
Artikel 2 WStFG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
... dem Unternehmen durch den Fonds zur Verfügung gestelltem Kapital zu verwenden. § 8 Genussrechte und nachrangige Schuldverschreibungen (1) Der Vorstand eines als ... Aktien oder der Europäischen Gesellschaft (SE) verfasst sind, gelten die §§ 5 bis 8 sinngemäß. (2) Der Fonds kann Mitglied von Unternehmen werden, die in der ... Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung wirksam. (4) Die §§ 7e, 7f und 8 gelten entsprechend. § 9b GmbH & Co. KG und KG Für ...

Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 3 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes
...  9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8 " durch die Angabe „§§ 5 bis 8" ersetzt. 10. Nach § 11 ... 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8" durch die Angabe „§§ 5 bis 8 " ersetzt. 10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:  ...


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