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1Darlehen für Maßnahmen, für die eine soziale Wohnraumförderung im Sinne des
§ 1 Absatz 1 des Wohnraumförderungsgesetzes oder nach entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zugesagt ist, sind von den festgelegten Beschränkungen ausgenommen, soweit das Darlehen zur Finanzierung solcher Maßnahmen dient, auf die sich die Förderzusage erstreckt.
2Dient das Darlehen nur teilweise der Finanzierung einer Maßnahme, die Gegenstand einer Förderzusage ist, so unterliegt das Darlehen den Beschränkungen nur insoweit als es über die Finanzierung der Maßnahme hinausgeht, die Gegenstand einer Förderzusage ist.
3Absatz 1 findet insoweit keine Anwendung.
§ 5 WohnImRiV Darlehensvergabe unter festgelegten Beschränkungen ... 6 und die Amortisationsanforderung nach § 7, 2. der Ausnahmenregelungen nach § 8 , 3. des Freikontingents nach § 9, 4. der Bagatellgrenze nach § 10 ... Darlehen an einen Darlehensnehmer nicht zulässig. Darlehen, die der Ausnahme nach § 8 Absatz 2 unterliegen, bleiben bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 ...