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§ 8 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

§ 8 Zusammenfassende Schlussbemerkung



(1) 1In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus der Schlussbemerkung selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über

1.
die wirtschaftliche Lage des Wertpapierinstituts,

2.
die Risikotragfähigkeit des Wertpapierinstituts,

3.
die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Wertpapierinstituts, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, und

4.
die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben.

2Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Wertpapierinstituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.

(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden.

(3) Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Prüfungsfeststellungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.

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