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Abschnitt 1 - Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)

V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Geltung ab 12.12.2023; FNA: 7610-23-2 Aufsichtsrechtliche Vorschriften

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt

1.
den Gegenstand und den Zeitpunkt der Prüfung nach § 78 des Wertpapierinstitutsgesetzes für Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute im Sinne von § 2 Absatz 16 und 17 des Wertpapierinstitutsgesetzes sowie

2.
den Inhalt der Prüfungsberichte im Sinne von § 76 Absatz 1 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes und die Form, in der Prüfungsberichte bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der Deutschen Bundesbank einzureichen sind.


§ 2 Berichtszeitraum



(1) 1Der Zeitraum, auf den sich die Prüfung erstreckt (Berichtszeitraum), ist in der Regel das am Stichtag des Jahresabschlusses (Abschlussstichtag) endende Geschäftsjahr (Berichtsjahr). 2Bei vom Geschäftsjahr abweichenden Berichtszeiträumen muss sich die Prüfung mindestens auf das Geschäftsjahr erstrecken, das am Abschlussstichtag endet.

(2) 1Wurde die Prüfung unterbrochen, ist in dem Bericht darauf hinzuweisen und die Dauer der Unterbrechung anzugeben. 2Die Gründe für die Unterbrechung sind darzulegen.

(3) Bestandsbezogene Angaben im Prüfungsbericht haben sich, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt, auf den Abschlussstichtag zu beziehen.


§ 3 Risikoorientierung und Wesentlichkeit



1Den Grundsätzen der risikoorientierten Prüfung und der Wesentlichkeit ist Rechnung zu tragen. 2Dabei sind insbesondere die Größe der Wertpapierinstitute, der Geschäftsumfang sowie die Komplexität und der Risikogehalt der betriebenen Geschäfte zu berücksichtigen.


§ 4 Art und Umfang der Berichterstattung



(1) Der Umfang der Berichterstattung hat, vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen, der Bedeutung und dem Risikogehalt der dargestellten Vorgänge zu entsprechen.

(2) 1Bei den im Prüfungsbericht vorgenommenen Beurteilungen sind die aufsichtlichen Anforderungen an das Wertpapierinstitut sowie die Vorgaben dieser Verordnung zu den einzelnen Bereichen zu beachten. 2Die Beurteilungen sind im Hinblick auf Angemessenheit und, sofern in dieser Verordnung gefordert, Wirksamkeit nachvollziehbar zu begründen.

(3) Bedeutsame Vorgänge, die nach dem Abschlussstichtag eingetreten und dem Prüfer bekannt geworden sind, sind zu berücksichtigen und mit ihren Auswirkungen im Prüfungsbericht darzulegen.

(4) Hat die Bundesanstalt nach § 78 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes gegenüber dem Wertpapierinstitut Bestimmungen über den Inhalt der Jahresabschlussprüfung getroffen, so hat der Prüfer hierauf im Prüfungsbericht im Zusammenhang mit dem Prüfungsauftrag hinzuweisen.

(5) 1Die Prüfung und die Berichterstattung über die Prüfung bei Mittleren Wertpapierinstituten können nach pflichtgemäßem Ermessen des Prüfers in eine Teilprüfung I und einen Teilprüfungsbericht I sowie eine Teilprüfung II und einen Teilprüfungsbericht II unterteilt werden. 2Die Aufteilung der Prüfungsgebiete hat über mehrere Jahre hinweg stetig zu erfolgen. 3Über wesentliche Änderungen der Ergebnisse des Teilprüfungsberichts I bis zum Ende des Berichtszeitraums ist im Teilprüfungsbericht II zu berichten. 4Hierzu zählen insbesondere die wesentlichen Änderungen der quantitativen Angaben.

(6) 1Im Prüfungsbericht sind die Geeignetheit, Angemessenheit und Wirksamkeit der Maßnahmen zur Beseitigung der bei der letzten Prüfung festgestellten Mängel zu beurteilen. 2Sind Maßnahmen zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bereits eingeleitet, jedoch noch nicht abgeschlossen worden, so ist im Prüfungsbericht so lange darüber zu berichten, bis die Mängel vollständig behoben sind.

(7) 1Hat im Berichtszeitraum eine Sonderprüfung nach § 5 Absatz 4 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes stattgefunden, so hat der Prüfer deren Ergebnisse bei der Prüfung der aufsichtlichen Sachverhalte zu verwerten. 2Waren diese Sachverhalte Gegenstand der Sonderprüfung, kann sich die aufsichtliche Berichterstattung auf wesentliche Veränderungen beschränken, die bis zum Abschlussstichtag eingetreten sind. 3Ist bei der Sonderprüfung der Ansatz oder die Bewertung von Bilanzpositionen des Wertpapierinstituts überprüft worden, ist über die Entwicklung der bei der Sonderprüfung mit Anmerkungen versehenen Bilanzpositionen in den Prüfungsberichten der nächsten drei Berichtsjahre gesondert zu berichten. 4Die Bundesanstalt kann im Einzelfall hiervon abweichende Regelungen treffen.


§ 5 Form und Frist der Berichterstattung



1Jeder Prüfungsbericht und jeder Teilprüfungsbericht ist unverzüglich nach Fertigstellung bei der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank ausschließlich in elektronischer Form einzureichen. 2Die Einreichung hat in dem vorgegebenen Dateiformat und unter Verwendung der von der Bundesanstalt sowie der Deutschen Bundesbank bereitgestellten elektronischen Verfahren zu erfolgen.


§ 6 Prüfungsfeststellungen



(1) 1Prüfungsfeststellungen sind entsprechend ihren Auswirkungen auf die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftstätigkeit, die Risiken nach § 45 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder die Wirksamkeit der Präventionsmaßnahmen und Präventionsvorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und von Terrorismusfinanzierung sowie von strafbaren Handlungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes nach den Klassen F-0 bis F-5 zu bewerten. 2Dabei beschreibt eine Prüfungsfeststellung

1.
F-0 ein völliges Fehlen von Normverstößen,

2.
F-1 Normverstöße mit geringfügigen Auswirkungen (geringfügige Mängel),

3.
F-2 Normverstöße mit mittelschweren Auswirkungen (mittelschwere Mängel),

4.
F-3 Normverstöße mit gewichtigen Auswirkungen (gewichtige Mängel),

5.
F-4 Normverstöße mit schwergewichtigen Auswirkungen (schwergewichtige Mängel) oder

6.
F-5 die Nichtanwendbarkeit der Prüfungspflicht im geprüften Wertpapierinstitut, insbesondere, weil zugrundeliegende gesetzliche Pflichten im Einzelfall im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit des Wertpapierinstituts nicht relevant sind.

(2) 1Für die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen nach Absatz 1 ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich. 2Die Klassifizierung ist im Bericht im Rahmen der Darstellung des Mangels vorzunehmen.

(3) Dem Bericht sind zusätzlich tabellarische Übersichten über die aufgeführten Prüfungsfeststellungen nach Anlage 3 und über die übrigen festgestellten Mängel nach Anlage 4 beizufügen.


§ 7 Anlagen



Soweit erläuternde Darstellungen zu den in dieser Verordnung geforderten Angaben erstellt werden, können diese zur besseren Lesbarkeit des Prüfungsberichts in Form von Anlagen zum Prüfungsbericht vorgelegt werden, wenn im Prüfungsbericht selbst eine hinreichende Beurteilung erfolgt und die Berichterstattung in Anlagen den Prüfungsbericht nicht unübersichtlich macht.


§ 8 Zusammenfassende Schlussbemerkung



(1) 1In einer zusammenfassenden Schlussbemerkung ist, soweit dies nicht bereits im Rahmen der dem Bericht vorangestellten Ausführungen nach § 321 Absatz 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs erfolgt ist, zu allen wichtigen Fragen so Stellung zu nehmen, dass aus der Schlussbemerkung selbst ein Gesamturteil gewonnen werden kann über

1.
die wirtschaftliche Lage des Wertpapierinstituts,

2.
die Risikotragfähigkeit des Wertpapierinstituts,

3.
die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation des Wertpapierinstituts, insbesondere die Einrichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements, und

4.
die Einhaltung der weiteren aufsichtlichen Vorgaben.

2Hinsichtlich der wirtschaftlichen Lage des Wertpapierinstituts ist insbesondere auf die geschäftliche Entwicklung, die Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage und die Risiken, denen das Institut ausgesetzt ist, sowie auf Art und Umfang der nicht bilanzwirksamen Geschäfte einzugehen.

(2) Der Schlussbemerkung muss auch zu entnehmen sein, ob die Bilanzposten ordnungsgemäß bewertet wurden, insbesondere ob die gebildeten Wertberichtigungen und Rückstellungen angemessen sind, und ob die Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie die Anzeigevorschriften beachtet wurden.

(3) Zusammenfassend ist darzulegen, welche über die nach § 321 Absatz 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs vorgeschriebenen Berichtsinhalte hinausgehenden wesentlichen Prüfungsfeststellungen sich auf Grund der Prüfung ergeben haben.


§ 9 Berichtsturnus



1Soweit der Prüfer nach dieser Verordnung verpflichtet ist, nur über Änderungen zu berichten, hat der Prüfer in angemessenen Abständen über die Darstellung der Änderungen hinausgehend vollständig zu berichten. 2Sofern die Bundesanstalt keine andere Anordnung trifft, gilt als angemessener Abstand ein in jedem dritten Jahr abgegebener vollständiger Bericht.