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Artikel 8 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 8 Änderung des BDBOS-Gesetzes


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 BDBOSG § 2a (neu), § 15b, § 18, § 19, § 20, § 21 (neu), § 22 (neu), § 23 (neu), § 24 (neu)

Das BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Begriffsbestimmungen

(1) Verkehrsdaten im Sinne dieses Gesetzes sind Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes im Digitalfunk BOS im Zuständigkeitsbereich der Bundesanstalt entstehen. Die Verkehrsdaten umfassen

1.
die Gerätenummer zur Identifikation eines Endgerätes,

2.
den Identifizierungsdatensatz der im Endgerät befindlichen Sicherheitskarte oder Teile davon,

3.
die Gruppenkennung,

4.
die Basisstationskennung,

5.
für jedes Endgerät Datum und Uhrzeit der Einbuchung und Ausbuchung aus einer Basisstation sowie erfolgloser Einbuchungsversuche,

6.
den Beginn und das Ende der jeweiligen Verbindung nach Datum und Uhrzeit sowie

7.
sonstige zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Dienste im Digitalfunk BOS notwendige Daten.

(2) Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige Stelle eines Landes oder des Bundes, die in ihrem Zuständigkeitsbereich die zentrale Schnittstelle zwischen der Betriebsorganisation der Bundesanstalt und der einsatztaktischen Nutzung des Digitalfunk BOS ist."

2.
§ 15b wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmt durch Rechtsverordnung diejenige Stelle des Bundes, die für den Bund Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS ist."

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „1 und 2" durch die Wörter „1, 2 und 2a" ersetzt.

3.
Die §§ 18 bis 20 werden durch die folgenden §§ 18 bis 24 ersetzt:

§ 18 Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesanstalt gelten die Teile 1 und 2 des Bundesdatenschutzgesetzes, soweit die §§ 19 bis 22 keine abweichende Regelung treffen.

§ 19 Verarbeitung von Verkehrsdaten durch die Bundesanstalt

(1) Die Bundesanstalt darf Verkehrsdaten verarbeiten, soweit dies zum Betreiben des Digitalfunk BOS und zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Digitalfunk BOS erforderlich ist. Die Verarbeitung ist insbesondere zulässig:

1.
zum Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von Störungen oder Fehlern und

2.
zum technischen Kapazitäts- und Verfügbarkeitsmanagement im Rahmen der Einsatzvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung im Digitalfunk BOS.

(2) Wenn der Bundesanstalt tatsächliche Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS vorliegen, darf sie Verkehrsdaten auch verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die rechtswidrige Inanspruchnahme des Digitalfunk BOS festzustellen und zu unterbinden; die tatsächlichen Anhaltspunkte sind aktenkundig zu machen und der behördliche Datenschutzbeauftragte ist über die beabsichtigte Verarbeitung zu informieren.

(3) Soweit es zur Weiterentwicklung des Digitalfunk BOS erforderlich ist, darf die Bundesanstalt Verkehrsdaten auch für die folgenden Zwecke weiterverarbeiten:

1.
zur bedarfsgerechten Gestaltung von Diensten,

2.
zur Optimierung von Netzkapazitäten,

3.
zur Verbesserung der Funkqualität und

4.
zur Einführung von neuen Leistungsmerkmalen.

Die Verkehrsdaten von Gesprächsteilnehmern außerhalb des Digitalfunk BOS sind unverzüglich zu anonymisieren. Im Übrigen ist von den Möglichkeiten der Pseudonymisierung und Anonymisierung zum frühestmöglichen Zeitpunkt Gebrauch zu machen.

(4) Zur Sicherstellung, dass die Zwecke der Absätze 1 bis 3 erfüllt werden können, dürfen Verkehrsdaten nach ihrem Entstehen 75 Tage gespeichert werden. Nach Ablauf dieser Frist, sind die Verkehrsdaten zu löschen oder zu anonymisieren, es sei denn, ihre weitere Speicherung ist zu den in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecken erforderlich. Die weitere Speicherung ist zu begründen und zu dokumentieren. In Abständen von drei Monaten ist zu überprüfen, ob eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Wird im Rahmen der Überprüfung festgestellt, dass eine weitere Speicherung der Verkehrsdaten nicht erforderlich ist, sind die Verkehrsdaten unverzüglich zu löschen oder zu anonymisieren.

§ 20 Übermittlung von Verkehrsdaten an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS

(1) Verkehrsdaten dürfen von der Bundesanstalt an die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS übermittelt und von diesen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

1.
zu den in § 19 Absatz 1 genannten Zwecken und

2.
für die Überprüfung der Zuordnung von Endgeräten zu Nutzern.

(2) Um das Wiederauffinden eines abhandengekommenen Endgerätes zu unterstützen, darf auf Antrag eines Nutzers die Bundesanstalt an die für diesen Nutzer verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS folgende Daten übermitteln:

1.
die Kennung der Basisstationen, an denen sich das Endgerät seit dem Abhandenkommen eingebucht oder einzubuchen versucht hat, und

2.
den Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Standortinformation erfasst wurde.

Der Antrag ist durch den Nutzer über die für ihn verantwortliche Zuständige Stelle für den Betrieb des Digitalfunk BOS zu stellen und hat Angaben zur Identifizierung des Endgerätes zu enthalten.

(3) Empfänger, an die Verkehrsdaten nach den Absätzen 1 und 2 übermittelt werden, dürfen diese nur für die Zwecke verarbeiten, zu deren Erfüllung sie ihnen übermittelt werden.

§ 21 Übermittlung von Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden

Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Verkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erforderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der Verkehrsdaten berechtigt sind. Vor der Übermittlung haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behörden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.

§ 22 Weitere Vorschriften zur Übermittlung von Verkehrsdaten

(1) Sind mit Verkehrsdaten, die übermittelt werden dürfen, weitere Verkehrsdaten von Nutzern oder Dritten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist auch die Übermittlung dieser Daten zulässig; eine Verarbeitung dieser Daten durch den Empfänger ist unzulässig.

(2) Die Übermittlung von Verkehrsdaten ist aktenkundig zu machen.

§ 23 Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS

(1) Die Bundesanstalt führt zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS. In diesem Dateisystem können auch personenbezogene Daten verarbeitet werden, insbesondere Angaben zu Mietverhältnissen zu den Standorten des Digitalfunk BOS sowie Kontaktdaten des Vermieters der für einen Standort genutzten Liegenschaft und seiner Beschäftigten oder Beauftragten. Die Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS sowie die Bundesanstalt sind berechtigt, Daten im automatisierten Verfahren in das Dateisystem einzugeben und, soweit es zur jeweiligen Aufgabenerfüllung erforderlich ist, aus dem Dateisystem abzurufen.

(2) Die Bundesanstalt legt im Einvernehmen mit den Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS fest, welche Personalien und welche Daten zur Erreichbarkeit von Ansprechpartnern von Vermietern der für Standorte genutzten Liegenschaften, von Zuständigen Stellen für den Betrieb des Digitalfunk BOS sowie von sonstigen Vertragspartnern verarbeitet werden. Die Verantwortung einer Stelle im Sinne der allgemeinen Vorschriften des Datenschutzrechts trägt jede der in Absatz 1 genannten Stellen nur für die von ihr eingegebenen Daten. Die eingebende Stelle muss feststellbar sein.

(3) Die Bundesanstalt trifft für das gemeinsame Dateisystem zur Verwaltung der Standorte des Digitalfunk BOS die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679.

(4) Die Bundesanstalt hat für Zwecke der Datenschutzkontrolle bei jedem Zugriff den Zeitpunkt des Abrufs und die abrufenden Stelle sowie die Angaben, die die Feststellung der abgerufenen Datensätze ermöglichen, zu protokollieren. Die protokollierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle oder der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage verwendet werden. Die Protokolldaten sind spätestens am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Protokollierung folgt, zu löschen.

§ 24 Einschränkung eines Grundrechts

Durch die §§ 19 bis 22 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt."



 

Zitierungen von Artikel 8 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zur Änderung des BDBOS-Gesetzes
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1850
Artikel 1 3. BDBOSGÄndG Änderung des BDBOS-Gesetzes
... BDBOS-Gesetz vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie ...