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Änderung § 21 BDBOSG vom 26.11.2019

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§ 21 BDBOSG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2019 geltenden Fassung
§ 21 BDBOSG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626

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§ 21 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 21 Übermittlung von Verkehrsdaten an Strafverfolgungs- und Polizeibehörden


vorherige Änderung

 


1 Die Bundesanstalt übermittelt Gerichten und Strafverfolgungsbehörden zu Zwecken der Strafverfolgung sowie den Polizeibehörden des Bundes und der Länder zu Zwecken der Gefahrenabwehr Verkehrsdaten, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung der Aufgaben dieser Gerichte und Behörden erforderlich ist und die Empfänger zu der Erhebung der Verkehrsdaten berechtigt sind. 2 Vor der Übermittlung haben die in Satz 1 genannten Gerichte und Behörden die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erhebung der Verkehrsdaten gegenüber der Bundesanstalt nachzuweisen.