§ 8a Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses
Der Arbeitgeber oder die mit der Insolvenzabwicklung betraute Person hat für freigestellte Beschäftigte für den Zeitraum bis zum Tag vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder Nichteröffnung mangels Masse eine Abmeldung mit der nächsten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber nach sechs Wochen abzugeben.
Frühere Fassungen von § 8a DEÜV
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interne Verweise§ 11 DEÜV Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (vom 01.01.2016) ... nach der Zahlung, gesondert zu melden, wenn 1. eine Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 für das Kalenderjahr, dem das Arbeitsentgelt zuzuordnen ist, nicht mehr ... zuzuordnen ist, nicht mehr erfolgt, 2. die folgende Meldung nach den §§ 8 bis 10 oder § 12 kein beitragspflichtiges laufend gezahltes Arbeitsentgelt enthält, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenUnfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
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