§ 8a - Registerzensuserprobungsgesetz (RegZensErpG)

§ 8a Klärung von Unstimmigkeiten



(1) 1Soweit bei der Zusammenführung von Daten nach § 8 Absatz 2 Unstimmigkeiten in Bezug auf die Anschrift festgestellt werden, dürfen die statistischen Ämter der Länder bei bis zu 100.000 Personen zur Klärung der Unstimmigkeiten elektronisch oder schriftlich erfragen, ob sie zum Zensusstichtag an einer bestimmten Anschrift wohnhaft gewesen sind und welche weiteren Wohnsitze gegebenenfalls in Deutschland bestanden. 2Personen, die in der Haushaltebefragung des Zensus 2022 befragt wurden, dürfen nicht erneut befragt werden. 3Es besteht Auskunftspflicht.

(2) 1Auskunftspflichtig sind alle Volljährigen und alle Minderjährigen, die ohne Erziehungsberechtigten an einer Anschrift wohnhaft sind. 2Sie sind jeweils auch auskunftspflichtig für minderjährige Personen, die in der gleichen Wohnung wohnen.

(3) 1Für volljährige Personen, die insbesondere wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht selbst Auskunft geben können, ist jede andere in der Wohnung wohnende auskunftspflichtige Person auskunftspflichtig. 2Gibt es keine andere auskunftspflichtige Person in der Wohnung und ist für die nicht auskunftsfähige Person ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt, so ist dieser oder diese auskunftspflichtig, soweit die Auskunft in seinen oder ihren Aufgabenbereich fällt.

(4) Benennt eine wegen einer Krankheit oder Behinderung nicht auskunftsfähige Person eine Vertrauensperson und erteilt diese die erforderliche Auskunft für die nicht auskunftsfähige Person, so erlischt die Auskunftspflicht nach den Absätzen 2 und 3.



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