Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 11 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das neunte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wird die Notwendigkeit der Mitaufnahme einer Begleitperson aus medizinischen Gründen unwiderlegbar vermutet."
- b)
- In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.
- 2.
- In § 44b Absatz 3 wird nach der Angabe „§ 45" die Angabe „Absatz 1" eingefügt.
- 3.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter „für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Ein Anspruch auf Krankengeld besteht auch für Versicherte, die nach
§ 11 Absatz 3 bei stationärer Behandlung ihres versicherten Kindes aus medizinischen Gründen als Begleitperson mitaufgenommen werden, sofern das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Das Vorliegen der in Satz 1 genannten medizinischen Gründe, die eine Mitaufnahme notwendig machen, sowie die Dauer der notwendigen Mitaufnahme sind von der stationären Einrichtung gegenüber der Begleitperson des versicherten Kindes zu bescheinigen; im Fall des
§ 11 Absatz 3 Satz 2 ist die Bescheinigung auf die Dauer der in Satz 1 genannten Mitaufnahme zu beschränken. Der Anspruch nach Satz 1 besteht nur für einen Elternteil.
§ 10 Absatz 4 und
§ 44 Absatz 2 gelten für den Anspruch nach Satz 1 entsprechend. Der Anspruch auf Krankengeld nach Absatz 1 bleibt unberührt. Kein Anspruch auf Krankengeld nach Satz 1 besteht, wenn Krankengeld nach Absatz 4 oder nach
§ 44b in Anspruch genommen wird."
- c)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In den Sätzen 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „und Absatz 4 Satz 3 bis 5 gilt" durch ein Komma und die Wörter „Absatz 4 Satz 3 bis 5 und § 47b gelten" ersetzt.
- d)
- Absatz 2a wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „für das Jahr 2023" durch die Wörter „jeweils in dem Kalenderjahr 2024 und in dem Kalenderjahr 2025" ersetzt, wird die Angabe „30" durch die Angabe „15" und wird die Angabe „60" durch die Angabe „30" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „65" durch die Angabe „35" und wird die Angabe „130" durch die Angabe „70" ersetzt.
- cc)
- Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
- e)
- Absatz 2b wird aufgehoben.
- f)
- In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
- g)
- In Absatz 4 Satz 3 wird die Angabe „§ 47" durch die Wörter „die §§ 47 und 47b" ersetzt.
- h)
- In Absatz 5 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 oder Absatz 1a" ersetzt.
Artikel 9 PflStudStG Inkrafttreten ... Buchstabe a und c, Nummer 13 Buchstabe a und b, Nummer 14 und 18 Buchstabe a und die Artikel 8a, 8b , 8k, 8q, 8t, 8o und 8u treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (3) Artikel 8c tritt mit ...