§ 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite.
(2) Ein rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, gewerbliche oder selbstständige berufliche Interessen zu verfolgen und zu fördern sowie zu Fragen des lauteren Wettbewerbs zu beraten und zu informieren, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
- er mindestens 75 Unternehmer als Mitglieder hat,
- 2.
- er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat,
- 3.
- auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er
- a)
- seine satzungsmäßigen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und
- b)
- seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
- seinen Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Verbandsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verband tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
Frühere Fassungen von § 8b UWG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 8 UWG Beseitigung und Unterlassung (vom 13.10.2023) ... beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder ...
§ 20 UWG Bußgeldvorschriften (vom 13.10.2023) ... Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht, 4. einer Rechtsverordnung nach § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2 des Unterlassungsklagengesetzes oder einer ... bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder 5. entgegen § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Zitat in folgenden NormenBuchpreisbindungsgesetz
Artikel 1 G. v. 02.09.2002 BGBl. I S. 3448; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 9 BuchPrG Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche (vom 13.10.2023) ... beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, 3. von einem Rechtsanwalt, der von Verlegern, Importeuren oder ...
Unterlassungsklagengesetz (UKlaG)
neugefasst durch B. v. 27.08.2002 BGBl. I S. 3422, 4346; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 3 UKlaG Anspruchsberechtigte Stellen (vom 13.10.2023) ... sind, 2. den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und ...
Unternehmensbasisdatenregistergesetz (UBRegG)
Artikel 1 G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2506; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 71
§ 5 UBRegG Datenübermittlung durch die Registerbehörde (vom 29.12.2023) ... Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur Überprüfung der Eintragungen in diesen Listen, 6. an die ...
Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden (QEWV)
V. v. 07.06.2021 BGBl. I S. 1832, 4832; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
§ 15 QEWV Angaben zur finanziellen Ausstattung des Verbands ... Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 8b Absatz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vorliegen, kann es Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 auch ...
§ 16 QEWV Mitteilungspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände ... 1. jede Änderung bei den Angaben, die zu dem qualifizierten Wirtschaftsverband nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in die Liste der ... Wirtschaftsverbände eingetragenen sind, 2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb für seine Eintragung in der Liste der qualifizierten ...
§ 17 QEWV Verfahren zur Überprüfung der Eintragung und Aufhebung der Eintragung ... Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a des Unterlassungsgesetzes unverzüglich ein, wenn 1. ... wenn 1. die Voraussetzungen für eine Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 Nummer 2 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen oder ... vorliegen oder 2. eine Aufforderung zur Überprüfung durch ein Gericht nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes eingeht. (2) ... eingeht. (2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4a Absatz 1 oder Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes kann das ... liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 8b Absatz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen. (3) Die Angaben ...
§ 22 QEWV Inhalt der Berichtspflichten (vom 13.10.2023) ... die qualifizierten Wirtschaftsverbände haben zur Erfüllung der Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Unterlassungsklagengesetzes das vom ... anzugeben. (5) Die Absätze 2 bis 4 gelten auch für Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des ...
§ 23 QEWV Nachfrist zur Erfüllung der Berichtspflichten (vom 13.10.2023) ... oder qualifizierte Wirtschaftsverbände ihre Berichtspflichten nach § 8b Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb in Verbindung mit § 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes innerhalb der gesetzlichen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568
Artikel 1 WettbRÄndG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ... beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder ... durch die Angabe „§ 4e" ersetzt. 2. Nach § 8a werden die folgenden §§ 8b und 8c eingefügt: „§ 8b Liste der qualifizierten ... 2. Nach § 8a werden die folgenden §§ 8b und 8c eingefügt: „ § 8b Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände (1) Das Bundesamt für Justiz ...
Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz (VRUG)
G. v. 08.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 272
Artikel 13 VRUG Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ... sei denn, es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor." 3. § 8b Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die Vorschriften für qualifizierte ... c) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aa) Die Wörter „ § 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1" werden durch die Wörter „§ 8b Absatz 3 ... 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1" werden durch die Wörter „ § 8b Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2" ersetzt. bb) Der Punkt am Ende wird ...
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