§ 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 8d dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2025" durch die Angabe „31. März 2024" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Bei der Überprüfung und Anpassung nach Satz 2 können auch Leistungen ausgewählt werden, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind; für die Auswahl dieser Leistungen gilt Satz 1 entsprechend."
- 2.
- Dem Absatz 4 angef Satz folgender wirdügt:
„Gegenstand der Rechtsverordnung nach Satz 1 können auch Leistungen sein, die nicht in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog genannt sind."
V. v. 19.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 380