Dem
§ 170 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch
Artikel 8h dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt:
-
- „Abweichend von Satz 1 sind die für das Jahr 2024 vorzunehmenden Zuführungen nach Satz 1 und die Zuführungen zum Deckungskapital für Verpflichtungen nach § 12 Absatz 1 der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung im Jahr 2024 auf die für dieses Haushaltsjahr notwendigen Beträge begrenzt."