§ 90 - Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)

Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 101
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 860-7 Sozialgesetzbuch
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§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen


§ 90 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. Lebensjahres eingetreten, wird, wenn es für die Versicherten günstiger ist, der Jahresarbeitsverdienst mit Vollendung des 30. Lebensjahres auf 100 Prozent der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt. 2Wurde die Hochschul- oder Fachhochschulreife erworben, tritt an die Stelle des Wertes 100 Prozent der Wert 120 Prozent der Bezugsgröße.

(2) Der Jahresarbeitsverdienst wird mit Vollendung der in § 85 genannten weiteren Lebensjahre entsprechend dem Prozentsatz der zu diesen Zeitpunkten maßgebenden Bezugsgröße neu festgesetzt.

(3) In den Fällen des § 82 Absatz 2 Satz 2 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 7 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze G. v. 12. Juni 2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 90 SGB VII

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 7 Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
vom 12.06.2020 BGBl. I S. 1248
aktuell vorher 01.01.1997 (21.04.2015)Artikel 4 Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
vom 15.04.2015 BGBl. I S. 583
aktuellvor 01.01.1997 (21.04.2015)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 90 SGB VII

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 90 SGB VII verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB VII selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 SGB VII Höhe des Verletztengeldes (vom 01.01.2024)
... Versicherten günstiger ist. (7) (weggefallen) (8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der ...
§ 214 SGB VII Geltung auch für frühere Versicherungsfälle (vom 01.01.2021)
... wenn der Jahresarbeitsverdienst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals oder aufgrund der §§ 90 und 91 neu festgesetzt wird. Die Vorschrift des § 93 über den ...
§ 215 SGB VII Sondervorschriften für Versicherungsfälle in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (vom 01.01.2015)
... Stelle der dort genannten Vorschriften der Reichsversicherungsordnung die §§ 56 und 81 bis 91 dieses Buches treten. (7) Für die Feststellung und Zahlung von ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Fremdrentengesetz (FRG)
Artikel 1 G. v. 25.02.1960 BGBl. I S. 93, 94; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
§ 8 FRG
... nach § 85 oder 86 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch festzusetzen; § 90 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet mit der Maßgabe Anwendung, daß ... Beendigung der Ausbildung der Jahresarbeitsverdienst nach Absatz 1 festzulegen ist. § 90 Abs. 2 und 3 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch findet keine Anwendung. (3) Der nach ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Fünftes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG)
G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583, 1008
Artikel 4 5. SGB IV-ÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... 2" gestrichen. 9. In § 90 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „beendet worden wäre" die Wörter ...

Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1248; zuletzt geändert durch Artikel 4c G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 7 7. SGBIVuaÄndG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... wie folgt gefasst: „§ 86 (weggefallen)". e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: „§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen". ... e) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst: „ § 90 Neufestsetzung nach Altersstufen". f) Die Angabe zu § 91 wird wie folgt ... 9. § 47 Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Die Regelungen der §§ 90 und 91 über die Neufestsetzung des Jahresarbeitsverdienstes nach Altersstufen oder nach der ... die Wörter „, den Vorschriften für Kinder" gestrichen. 13. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefasst: „§ 90 Neufestsetzung nach Altersstufen ... gestrichen. 13. Die §§ 90 und 91 werden wie folgt gefasst: „ § 90 Neufestsetzung nach Altersstufen (1) Ist der Versicherungsfall vor Vollendung des 30. ... Absatz 5 wird aufgehoben. 24. In § 214 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 90 " durch die Wörter „der §§ 90 und 91" ersetzt. 25. § ... 214 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „des § 90" durch die Wörter „der §§ 90 und 91" ersetzt. 25. § 217 Absatz 3 wird aufgehoben. 26. § ...


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