1Gegenstände, auf die sich eine Straftrat nach
§ 87 oder
§ 88 oder eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 89 Absatz 1 bis 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden.
2§ 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.