(1)
1Für die in §
88 Absatz 1 und §
89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gelten nicht die Bestimmungen
- 1.
- über die Übertragung von Nutzungsrechten (§ 34),
- 2.
- über die Einräumung weiterer Nutzungsrechte (§ 35) und
- 3.
- über die Rückrufsrechte (§§ 41 und 42).
2Satz 1 findet bis zum Beginn der Dreharbeiten für das Recht zur Verfilmung keine Anwendung.
3Ein Ausschluss der Ausübung des Rückrufsrechts wegen Nichtausübung (§
41) bis zum Beginn der Dreharbeiten kann mit dem Urheber im Voraus für eine Dauer von bis zu fünf Jahren vereinbart werden.
(2) Für die in §
88 und §
89 Absatz 1 bezeichneten Rechte gilt nicht die Bestimmung über das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung (§
40a).
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung
G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3037