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§ 91 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

§ 91 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,

2.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die praktische Ausbildung,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses der Zwischenprüfung,

4.
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,

5.
die Protokolle der schriftlichen Prüfung,

6.
das Protokoll der mündlichen Prüfung,

7.
das Protokoll der Laufbahnprüfung und

8.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(4) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.

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