Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)

V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1084 (Nr. 25)
Geltung ab 01.09.2022; FNA: 2030-8-5-23 Beamte

Teil 4 Prüfungen

Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften für die Zwischenprüfung und für die Laufbahnprüfung

§ 89 Verhinderung



(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter in der Zwischenprüfung ganz oder teilweise an der Erbringung einer Prüfungsleistung gehindert, gilt § 37 entsprechend.

(2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, gilt § 37 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.


§ 90 Ordnungsverstoß



(1) 1Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer Klausur der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung oder in der mündlichen Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen, an einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Bildungszentrums der Bundeswehr in der Zwischenprüfung und des Prüfungsamts in der Laufbahnprüfung gestattet werden. 2Bei einem erheblichen Verstoß können die Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Klausur oder an der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) 1Über das Vorliegen und die Folgen eines Ordnungsverstoßes ist nach Abschluss der Klausur oder der mündlichen Prüfung zu entscheiden. 2Die Entscheidung trifft

1.
bei einer Klausur der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Zwischenprüfung,

2.
bei einer Klausur der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission für die schriftliche Prüfung und

3.
bei der mündlichen Prüfung die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung.

(3) 1Je nach der Schwere des Ordnungsverstoßes kann

1.
das Bildungszentrum der Bundeswehr bei einer Klausur der Zwischenprüfung

a)
die Wiederholung der Klausur anordnen,

b)
die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder

c)
die Zwischenprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären,

2.
das Prüfungsamt bei einer Klausur der Laufbahnprüfung

a)
die Wiederholung der Klausur anordnen,

b)
die Klausur mit null Rangpunkten bewerten oder

c)
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären und

3.
die Prüfungskommission bei der mündlichen Prüfung

a)
die Wiederholung der mündlichen Prüfung anordnen oder

b)
die Laufbahnprüfung für nicht bestanden oder für endgültig nicht bestanden erklären.

2Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4) 1Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Zwischenprüfung oder der Laufbahnprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, so kann nach Anhörung der Einstellungsbehörde

1.
im Fall der Zwischenprüfung das Bildungszentrum der Bundeswehr innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die letzte Klausur der Zwischenprüfung geschrieben hat, die Zwischenprüfung für nicht bestanden erklären und

2.
im Fall der Laufbahnprüfung das Prüfungsamt innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag, an dem die betroffene Person die mündliche Prüfung absolviert hat, die Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.

2Der Bescheid über die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5) Die betroffenen Personen sind vor der Entscheidung nach den Absätzen 3 und 4 anzuhören.


§ 91 Prüfungsakten und Einsichtnahme



(1) Zu jeder Anwärterin und jedem Anwärter wird eine Prüfungsakte geführt.

(2) Zur Prüfungsakte zu nehmen sind:

1.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die fachtheoretische Ausbildung,

2.
eine Ausfertigung des Zeugnisses über die praktische Ausbildung,

3.
eine Ausfertigung des Zeugnisses der Zwischenprüfung,

4.
die Klausuren der schriftlichen Prüfung,

5.
die Protokolle der schriftlichen Prüfung,

6.
das Protokoll der mündlichen Prüfung,

7.
das Protokoll der Laufbahnprüfung und

8.
eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über die nichtbestandene Laufbahnprüfung.

(3) 1Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt oder bei einer von ihm bestimmten Stelle nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes mindestens fünf Jahre aufbewahrt. 2Sie sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes zu vernichten.

(4) 1Die Betroffenen können auf Antrag Einsicht in ihre Prüfungsakte nehmen. 2Die Einsichtnahme ist in der Prüfungsakte zu vermerken.