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§ 91k - Aufenthaltsgesetz (AufenthG)

neugefasst durch B. v. 25.02.2008 BGBl. I S. 162; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 22.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 222
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12 Ausländerrecht
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§ 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358



Das Recht der betroffenen Person auf Auskunft über die sie betreffenden personenbezogenen Daten nach Artikel 43 Absatz 1 und 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1358 in Verbindung mit Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber den nach der Verordnung (EU) 2024/1358 benannten Behörden, die Daten zum Zwecke des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a, b, c und j der Verordnung (EU) 2024/1358 verarbeiten, erstreckt sich nicht auf Einträge darüber, dass die Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte.





 

Frühere Fassungen von § 91k AufenthG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.06.2026Artikel 2 GEAS-Anpassungsgesetz
vom 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 91k AufenthG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 91k AufenthG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GEAS-Anpassungsgesetz
G. v. 23.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 111
Artikel 2 GEASG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... 91j Datenübermittlung zur Ausführung der Verordnung (EU) 2024/1358 § 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358". 2. ... hat,". 35. Nach § 91i werden die folgenden §§ 91j und 91k eingefügt: „§ 91j Datenübermittlung zur Ausführung der ... nach den Absätzen 2 und 3 können automatisiert durchgeführt werden. § 91k Auskunftsbeschränkung nach Artikel 43 der Verordnung (EU) 2024/1358 Das Recht der ...