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§ 92a - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 92a Inhalt des Ersuchens
Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten:
- 1.
- die Angabe, ob das Ersuchen dringend ist, und gegebenenfalls die Angabe der Gründe für die Dringlichkeit,
- 2.
- eine Präzisierung der angeforderten Informationen, die so detailliert ist, wie dies unter den gegebenen Umständen in angemessener Weise möglich ist,
- 3.
- die Bezeichnung der Straftat, zu deren Verfolgung die Informationen benötigt werden,
- 4.
- die Beschreibung des Sachverhalts der dem Ersuchen zugrunde liegenden Straftat,
- 5.
- die Benennung des Zwecks, zu dem die Informationen erbeten werden,
- 6.
- Einzelheiten zur Identität des Beschuldigten, sofern sich das Ermittlungsverfahren gegen eine bekannte Person richtet,
- 7.
- soweit angemessen, eine Erläuterung des Zusammenhangs zwischen dem Zweck, zu dem die Informationen angefordert werden, und allen natürlichen oder juristischen Personen oder Organisationen, auf die sich die Informationen beziehen,
- 8.
- etwaige Beschränkungen einer Verwendung der in dem Ersuchen enthaltenen Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union G. v. 10. Februar 2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 m.W.v. 14. Februar 2026
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Frühere Fassungen von § 92a IRG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 14.02.2026 | Artikel 2 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 92a IRG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92a IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IRG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 91 IRG Vorrang des Zehnten Teils (vom 14.02.2026)
... vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. (3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die ...
§ 92b IRG Ablehnungsgründe (vom 14.02.2026)
... deutschem Recht keine Straftat darstellt, 3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 92a entspricht. (3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von ...
§ 92f IRG Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten von benannten Strafverfolgungsbehörden an eine zentrale Kontaktstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (vom 14.02.2026)
... Untersuchung von Straftaten anzusehen sind. (4) Das Ersuchen nach Absatz 1 muss die in § 92a Nummer 2 bis 8 genannten Angaben enthalten. (5) Die Regelungen des § 3 des ...
Zitat in folgenden Normen
Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
§ 26a BKAG Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 (vom 14.02.2026)
... der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (2) Eine ...
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 G. v. 20.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 95
§ 11 ZollVG Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen (vom 14.02.2026)
... 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 1 InfAustEUG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (2) Eine ...
Artikel 2 InfAustEUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... personenbezogener Daten auf Ersuchen an Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 92a Inhalt des Ersuchens § 92b Ablehnungsgründe § 92c ... Ablehnung von Ersuchen, Bitten um ergänzende Informationen und Mitteilungen. § 92a Inhalt des Ersuchens Ein Ersuchen nach § 92 Absatz 1 soll Folgendes enthalten: ... deutschem Recht keine Straftat darstellt, 3. das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 92a entspricht. (3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von ... Untersuchung von Straftaten anzusehen sind. (4) Das Ersuchen nach Absatz 1 muss die in § 92a Nummer 2 bis 8 genannten Angaben enthalten. (5) Die Regelungen des § 3 des ... 4 Besondere Formen der Rechtshilfe". 6. Die bisherigen §§ 92 bis 92c werden gestrichen. 7. Der bisherige § 92d wird zu § ...
Artikel 6 InfAustEUG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in ...
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