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§ 92b - Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)

neugefasst durch B. v. 27.06.1994 BGBl. I S. 1537; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Geltung ab 01.07.1983; FNA: 319-87 Zwischenstaatliche Rechtshilfe
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§ 92b Ablehnungsgründe



(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 92 ist unzulässig, soweit

1.
eine nach deutschem Recht erforderliche Genehmigung durch die zuständige Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht verweigert wurde,

2.
die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 verfügbar sind und nur durch das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen erlangt werden können,

3.
die Übermittlung der Informationen unverhältnismäßig wäre oder die Informationen für die Zwecke, für die sie übermittelt werden sollen, nicht erforderlich sind,

4.
es sich bei den angeforderten Informationen um andere personenbezogene Daten handelt als jene, die unter die in Anhang II Abschnitt B zu der Verordnung (EU) 2016/794 genannten Kategorien personenbezogener Daten fallen,

5.
die angeforderten Informationen sich als unrichtig, unvollständig oder nicht mehr aktuell erwiesen haben,

6.
objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Bereitstellung der angeforderten Informationen

a)
den grundlegenden Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder zuwiderlaufen oder sie schädigen würde,

b)
den Erfolg laufender Ermittlungen zu einer Straftat oder die Sicherheit einer Person gefährden würde,

7.
die ersuchten Informationen ursprünglich von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Drittstaat erlangt wurden und dieser Staat der Bereitstellung der Informationen nicht zugestimmt hat.

(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten kann unterbleiben, soweit

1.
die angeforderten Informationen bei der ersuchten Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nicht nach § 92 Absatz 2 Nummer 1 verfügbar sind, jedoch ohne das Ergreifen von Zwangsmaßnahmen nach § 92 Absatz 2 Nummer 2 eingeholt werden können,

2.
das Ersuchen

a)
eine Straftat betrifft, die nach deutschem Recht mit einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr oder weniger geahndet werden kann, oder

b)
eine Angelegenheit betrifft, die nach deutschem Recht keine Straftat darstellt,

3.
das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 92a entspricht.

(3) Ein Ersuchen, das in einer anderen Sprache als den Sprachen, die von der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 11 der Richtlinie (EU) 2023/977 benannt werden, abgefasst ist, kann abgelehnt werden.

(4) Vor Ablehnung eines Ersuchens soll den ersuchenden Behörden die Möglichkeit gegeben werden, ergänzende Klarstellungen oder Präzisierungen beizubringen.

(5) Soweit die Übermittlung von Informationen die Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eines Gerichtes voraussetzt, unternimmt die nach § 92 Absatz 1 zuständige Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde unverzüglich alle erforderlichen Schritte, um diese Genehmigung so schnell wie möglich einzuholen.





 

Frühere Fassungen von § 92b IRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2026Artikel 2 Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
vom 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 92b IRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 92b IRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 91 IRG Vorrang des Zehnten Teils (vom 14.02.2026)
... vor, soweit er abschließende Regelungen enthält. (3) Die §§ 92 bis 92h finden auch im Rahmen des Rechtshilfeverkehrs auf die Staaten Anwendung, welche die ...
§ 92d IRG Informationsübermittlung ohne Ersuchen (vom 14.02.2026)
... ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Regelungen des § 3 des ...
§ 92e IRG Verpflichtung zur Informationsübermittlung ohne Ersuchen (vom 14.02.2026)
... deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. (3) § 92b Absatz 1 und die §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
§ 26a BKAG Datenübermittlung an Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Schengen-assoziierte Staaten im Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2023/977 (vom 14.02.2026)
... der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (2) Eine ...

Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
G. v. 21.12.1992 BGBl. I S. 2125, 1993 I S. 2493; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
§ 11 ZollVG Datenübermittlung mit dem Ausland sowie an und von über- oder zwischenstaatlichen Stellen (vom 14.02.2026)
... 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
G. v. 10.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 39
Artikel 1 InfAustEUG Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
... der Aufgabe nach § 4 gelten gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. (2) Eine ...
Artikel 2 InfAustEUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... der Europäischen Union § 92a Inhalt des Ersuchens § 92b Ablehnungsgründe § 92c Zusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen  ... Informationen zu anderen Zwecken als denen, für die sie übermittelt wurden. § 92b Ablehnungsgründe (1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich ... ein deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. § 92b Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Regelungen des § 3 des ... deutsches Gericht oder eine deutsche Staatsanwaltschaft zulässig wäre. (3) § 92b Absatz 1 und die §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.  ... 4 Besondere Formen der Rechtshilfe". 6. Die bisherigen §§ 92 bis 92c werden gestrichen. 7. Der bisherige § 92d wird zu § ...
Artikel 6 InfAustEUG Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
... 117c bis 117k der Abgabenordnung und für die Verfolgung von Straftaten die §§ 92 bis 92h des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die in ...