§ 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung
(1)
1Der Zulageberechtigte hat die Verwendung des Kapitals nach
§ 92a Absatz 1 Satz 1 spätestens zehn Monate vor dem Beginn der Auszahlungsphase des Altersvorsorgevertrags im Sinne des
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes bei der zentralen Stelle zu beantragen und dabei die notwendigen Nachweise zu erbringen.
2Er hat zu bestimmen, aus welchen Altersvorsorgeverträgen der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag ausgezahlt werden soll.
3Die zentrale Stelle teilt dem Zulageberechtigten durch Bescheid und den Anbietern der in Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit, bis zu welcher Höhe eine wohnungswirtschaftliche Verwendung im Sinne des
§ 92a Absatz 1 Satz 1 vorliegen kann.
(2) 1Die Anbieter der in Absatz 1 Satz 2 genannten Altersvorsorgeverträge dürfen den Altersvorsorge-Eigenheimbetrag auszahlen, sobald sie die Mitteilung nach Absatz 1 Satz 3 erhalten haben. 2Sie haben der zentralen Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung Folgendes spätestens bis zum Ablauf des zweiten Monats, der auf den Monat der Auszahlung folgt, anzuzeigen:
- 1.
- den Auszahlungszeitpunkt und den Auszahlungsbetrag,
- 2.
- die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zulagen,
- 3.
- die Summe der bis zum Auszahlungszeitpunkt geleisteten Altersvorsorgebeiträge und
- 4.
- den Stand des geförderten Altersvorsorgevermögens im Zeitpunkt der Auszahlung.
(3)
1Die zentrale Stelle stellt zu Beginn der Auszahlungsphase und in den Fällen des
§ 92a Absatz 2a und 3 Satz 5 den Stand des Wohnförderkontos, soweit für die Besteuerung erforderlich, den Verminderungsbetrag und den Auflösungsbetrag von Amts wegen gesondert fest.
2Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des
§ 92a Absatz 2a Satz 1 auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit.
3Der Anbieter hat auf Anforderung der zentralen Stelle die zur Feststellung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.
4Auf Antrag des Zulageberechtigten stellt die zentrale Stelle den Stand des Wohnförderkontos gesondert fest.
5§ 90 Abs. 4 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
Frühere Fassungen von § 92b EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 92a EStG Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (vom 01.01.2024) ... oder elektronisch bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines Darlehens ... zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem ...
Zitat in folgenden NormenSatzung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen VVaG Köln
Anhang V. v. 14.01.2006 BGBl. I S. 166, 167
§ 21a PKBaSSatzung Altersvorsorgezulage ... festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen. (7) Die Kasse ist ...
§ 28c PKBaSSatzung Altersvorsorgezulage ... festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen. (7) Die Kasse ist ...
§ 30f PKBaSSatzung Altersvorsorgezulage ... festgelegten Angaben. (6) Die Kasse ist verpflichtet, die sich aus den §§ 79 bis 99 EStG ergebenden Pflichten des Anbieters zu erfüllen. (7) Die Kasse ist ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAltersvorsorge-Verbesserungsgesetz (AltvVerbG)
G. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1667
Artikel 1 AltvVerbG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... Absatz 24 Satz 1, § 82 Absatz 1 Satz 6 und 7, § 92 Satz 2 bis 4, die §§ 92a, 92b Absatz 1 und 3 sowie § 94 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. ... und dies schriftlich bestätigt. Diese Bestätigung ist bei der Antragstellung nach § 92b Absatz 1 Satz 1 gegenüber der zentralen Stelle abzugeben. Bei der Inanspruchnahme eines ... zum Ablauf des Tages abzustellen, an dem die zentrale Stelle den Bescheid nach § 92b ausgestellt hat. Der Altersvorsorge-Eigenheimbetrag gilt nicht als Leistung aus einem ... 1 Satz 2" durch die Wörter „Absatzes 1 Satz 5" ersetzt. 11. § 92b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ...
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Eigenheimrentengesetz (EigRentG)
G. v. 29.07.2008 BGBl. I S. 1509
Artikel 1 EigRentG Änderung des Einkommensteuergesetzes ... 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung". b) Die Angabe zu § 92b wird wie folgt gefasst: § 92b Verfahren bei Verwendung für eine ... b) Die Angabe zu § 92b wird wie folgt gefasst: § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung". 2. § 10a ... der vereinbarten Auszahlungsphase ausgewiesen wurde." 11. Die §§ 92a und 92b werden wie folgt gefasst: § 92a Verwendung für eine selbst genutzte ... jedoch die Vollendung des 67. Lebensjahres des Steuerpflichtigen. § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung (1) Der ...
Artikel 4 EigRentG Änderung der Altersvorsorge-Durchführungsverordnung ... wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe § 92b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe § 92a Abs. 4 Satz 3 und ... 2 des Einkommensteuergesetzes" durch die Angabe § 92a Abs. 4 Satz 3 und § 92b Abs. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes, für Mitteilungen des Zulageberechtigten nach ...
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)
G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1768
Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
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