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Artikel 1 - Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010)

Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


Artikel 1 wird in 6 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 EStG § 10a, § 52b (neu), § 86, mWv. 1. Januar 2010 § 39e, mWv. 1. September 2009 § 22, § 52, § 93, mWv. 14. Dezember 2010 § 1a, § 2, § 3, § 3c, § 4, § 6, § 7, § 9a, § 10, § 10a, § 10b, § 10d, § 15, § 16, § 20, § 22, § 22a, § 23, § 32d, § 33a, § 34, § 35a, § 36, § 43, § 43a, § 44, § 44a, § 45b, § 45d, § 46, § 49, § 50, § 50a, § 50f, § 51, § 52, § 52a, § 82, § 92, § 92a, § 92b, § 93, § 94, § 99

Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2010 (BGBl. I S. 386) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

1.
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 52a folgende Angabe eingefügt:

„§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale".

Ende abweichendes Inkrafttreten


2.
§ 1a Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1 und 1a" durch die Wörter „gilt bei Anwendung von § 10 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 1b" ersetzt.

b)
Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:

„1b.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (§ 10 Absatz 1 Nummer 1b) sind auch dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn die ausgleichsberechtigte Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Nummer 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;".

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird der Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k)" durch den Klammerzusatz „(§§ 4 bis 7k und 13a)" ersetzt.

b)
In Absatz 5b Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 33a Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 26a Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Nummer 12 oder 26" durch die Wörter „§ 3 Nummer 12, 26 oder 26b" ersetzt.

b)
Nach Nummer 26a wird folgende Nummer 26b eingefügt:

„26b.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen im Sinne der Nummer 26 den Freibetrag nach Nummer 26 Satz 1 nicht überschreiten. Nummer 26 Satz 2 gilt entsprechend;".

c)
In Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 2 werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 zweiter Halbsatz" durch die Wörter „§ 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz" ersetzt.

5.
Nach § 3c Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Anwendung des Satzes 1 ist die Absicht zur Erzielung von Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen im Sinne des § 3 Nummer 40 oder von Vergütungen im Sinne des § 3 Nummer 40a ausreichend."

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 1 Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist."

b)
Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Dies gilt nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro begrenzt; die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet;".

7.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 5a werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 7" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 8" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird der Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 1 Satz 7)" durch den Klammerzusatz „(§ 4 Absatz 1 Satz 8)" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden." ersetzt.

8.
§ 7 Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei Wirtschaftsgütern, die nach einer Verwendung zur Erzielung von Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 in ein Betriebsvermögen eingelegt worden sind, mindert sich der Einlagewert um die Absetzungen für Abnutzung oder Substanzverringerung, Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommen worden sind, höchstens jedoch bis zu den fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten; ist der Einlagewert niedriger als dieser Wert, bemisst sich die weitere Absetzung für Abnutzung vom Einlagewert."

9.
In § 9a Satz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern „im Sinne des § 22 Nummer 1, 1a" ein Komma und die Angabe „1b, 1c" eingefügt.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b.
Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit die ihnen zu Grunde liegenden Einnahmen bei der ausgleichspflichtigen Person der Besteuerung unterliegen, wenn die ausgleichsberechtigte Person unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist;".

bb)
In Nummer 3 Satz 3 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Beiträge, die für nach Ablauf des Veranlagungszeitraums beginnende Beitragsjahre geleistet werden und in der Summe das Zweieinhalbfache der auf den Veranlagungszeitraum entfallenden Beiträge überschreiten, sind in dem Veranlagungszeitraum anzusetzen, für den sie geleistet wurden; dies gilt nicht für Beiträge, soweit sie der unbefristeten Beitragsminderung nach Vollendung des 62. Lebensjahrs dienen;".

cc)
Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
gezahlte Kirchensteuer; dies gilt nicht, soweit die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer oder als Zuschlag auf die nach dem gesonderten Tarif des § 32d Absatz 1 ermittelte Einkommensteuer gezahlt wurde;".

b)
In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „die Einwilligung gilt als erteilt" durch die Wörter „die Einwilligung gilt für alle sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Zahlungsverpflichtungen als erteilt" ersetzt.

c)
In Absatz 2a Satz 4 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; sind Versicherungsnehmer und versicherte Person nicht identisch, sind zusätzlich die Identifikationsnummer und das Geburtsdatum des Versicherungsnehmers anzugeben." ersetzt.

11.
§ 10a wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

 
a)
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte stehen Pflichtversicherten gleich; dies gilt auch für Personen, die eine Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten und unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit einer der in Satz 1 oder der im ersten Halbsatz genannten begünstigten Personengruppen angehörten."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Erfolgt eine Datenübermittlung nach Satz 1 und wurde noch keine Zulagenummer (§ 90 Absatz 1 Satz 2) durch die zentrale Stelle oder keine Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vergeben, gilt § 90 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend."

12.
In § 10b Absatz 1 Satz 7 und 8 Nummer 1, 3 und 4 wird die Angabe „§ 52 Absatz 2" jeweils durch die Wörter „§ 52 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

13.
§ 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„Bei der Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags sind die Besteuerungsgrundlagen so zu berücksichtigen, wie sie den Steuerfestsetzungen des Veranlagungszeitraums, auf dessen Schluss der verbleibende Verlustvortrag festgestellt wird, und des Veranlagungszeitraums, in dem ein Verlustrücktrag vorgenommen werden kann, zu Grunde gelegt worden sind; § 171 Absatz 10, § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 351 Absatz 2 der Abgabenordnung sowie § 42 der Finanzgerichtsordnung gelten entsprechend. Die Besteuerungsgrundlagen dürfen bei der Feststellung nur insoweit abweichend von Satz 4 berücksichtigt werden, wie die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Steuerbescheide ausschließlich mangels Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Steuer unterbleibt."

14.
In § 15 Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 4" durch die Wörter „§ 4 Absatz 1 Satz 5" ersetzt.

15.
§ 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden." ersetzt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend."

16.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 7 Satz 2 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1;".

bb)
In Nummer 9 wird das abschließende Semikolon durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

„Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden;".

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen. Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen."

c)
Absatz 4a wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Personenvereinigung" werden jeweils das Komma und die Wörter „die weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland hat," gestrichen.

bbb)
Die Angabe „§ 13 Absatz 2" wird durch die Wörter „den §§ 13 und 21" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend."

17.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb Satz 2 werden die Wörter „gilt § 4 Absatz 1" durch die Wörter „gilt § 4 Absatz 1 und 2" ersetzt.

b)
Nummer 1b wird wie folgt gefasst:

„1b.
Einkünfte aus Versorgungsleistungen, soweit beim Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a erfüllt sind;".

c)
Nummer 1c wird wie folgt gefasst:

„1c.
Einkünfte aus Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des Versorgungsausgleichsgesetzes, §§ 1587f, 1587g, 1587i des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, soweit bei der ausgleichspflichtigen Person die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Absatz 1 Nummer 1b erfüllt sind;".

d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 6 werden vor den Wörtern „der Fall" die Wörter „zu Lebzeiten des Zulageberechtigten" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

 
 
bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre."

Ende abweichendes Inkrafttreten


18.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Nummer 1 werden vor den Wörtern „folgende Daten" die Wörter „unter Beachtung der im Bundessteuerblatt veröffentlichten Auslegungsvorschriften der Finanzverwaltung" eingefügt.

bb)
In Nummer 1 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgende Sätze werden angefügt:

„Ist dem Mitteilungspflichtigen eine ausländische Anschrift des Leistungsempfängers bekannt, ist diese anzugeben. In diesen Fällen ist auch die Staatsangehörigkeit des Leistungsempfängers, soweit bekannt, mitzuteilen;".

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Wird eine Rentenbezugsmitteilung nicht innerhalb der in Absatz 1 Satz 1 genannten Frist übermittelt, so ist für jeden angefangenen Monat, in dem die Rentenbezugsmitteilung noch aussteht, ein Betrag in Höhe von 10 Euro für jede ausstehende Rentenbezugsmitteilung an die zentrale Stelle zu entrichten (Verspätungsgeld). Die Erhebung erfolgt durch die zentrale Stelle im Rahmen ihrer Prüfung nach Absatz 4. Von der Erhebung ist abzusehen, soweit die Fristüberschreitung auf Gründen beruht, die der Mitteilungspflichtige nicht zu vertreten hat. Das Handeln eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Handeln gleich. Das von einem Mitteilungspflichtigen zu entrichtende Verspätungsgeld darf 50.000 Euro für alle für einen Veranlagungszeitraum zu übermittelnden Rentenbezugsmitteilungen nicht übersteigen."

19.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs."

bb)
In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „Nummer 2" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 9 wird nach dem Wort „Veräußerungsgeschäften" ein Komma eingefügt und werden die Wörter „im Sinne des § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung" durch die Wörter „auf die § 23 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden ist," ersetzt.

20.
§ 32d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:

„a)
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende Personen sind, soweit die den Kapitalerträgen entsprechenden Aufwendungen beim Schuldner Betriebsausgaben oder Werbungskosten im Zusammenhang mit Einkünften sind, die der inländischen Besteuerung unterliegen und § 20 Absatz 9 Satz 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung findet,".

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
für sonstige Bezüge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 und für Einnahmen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 1 zweiter Halbsatz, soweit sie das Einkommen der leistenden Körperschaft gemindert haben; dies gilt nicht, soweit die verdeckte Gewinnausschüttung das Einkommen einer dem Steuerpflichtigen nahe stehenden Person erhöht hat und § 32a des Körperschaftsteuergesetzes auf die Veranlagung dieser nahe stehenden Person keine Anwendung findet."

b)
Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden anstelle der Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 die nach § 20 ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des § 2 hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer einschließlich Zuschlagsteuern führt (Günstigerprüfung)."

21.
In § 33a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 5" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt.

22.
§ 34 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der ermäßigte Steuersatz beträgt 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 Prozent."

23.
§ 35a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 9c fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen."

24.
Dem § 36 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) In den Fällen des § 16 Absatz 3a kann auf Antrag des Steuerpflichtigen die festgesetzte Steuer, die auf den Aufgabegewinn und den durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart erzielten Gewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden, wenn die Wirtschaftsgüter einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums zuzuordnen sind, sofern durch diese Staaten Amtshilfe entsprechend oder im Sinne der Richtlinie 77/799/EWG einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts und gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (ABl. L 150 vom 10.6.2008, S. 28) einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsakts geleistet werden. Die erste Jahresrate ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten; die übrigen Jahresraten sind jeweils am 31. Mai der Folgejahre fällig. Die Jahresraten sind nicht zu verzinsen. Wird der Betrieb oder Teilbetrieb während dieses Zeitraums eingestellt, veräußert oder in andere als die in Satz 1 genannten Staaten verlegt, wird die noch nicht entrichtete Steuer innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt fällig; Satz 2 bleibt unberührt. Ändert sich die festgesetzte Steuer, sind die Jahresraten entsprechend anzupassen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

25.
§ 39e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Familienstand" die Wörter „sowie Tag der Begründung oder Auflösung des Familienstands" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „, in den Fällen der Nummer 3" durch die Wörter „; in den Fällen der Nummer 3 besteht die Mitteilungspflicht nur, soweit das Kind mit Hauptwohnsitz oder alleinigem Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Meldebehörde gemeldet ist, und" ersetzt.

cc)
Folgender Satz 3 wird angefügt:

„Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Meldebehörden die Daten nach Satz 2 unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung)."

b)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2011" durch die Angabe „2012" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden nach dem Wort „Identifikationsnummer" die Wörter „und des Tages der Geburt" eingefügt.

cc)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern die Identifikationsnummer noch nicht zugeteilt wurde, übermitteln die Meldebehörden die Daten nach Satz 5 unter Angabe des Vorläufigen Bearbeitungsmerkmals (§ 139b Absatz 6 Satz 2 der Abgabenordnung)."

c)
Absatz 10 Satz 6 wird wie folgt gefasst:

„Ist bei der Erprobung oder dem Einsatz des Verfahrens der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale die Wirtschafts-Identifikationsnummer noch nicht oder nicht vollständig eingeführt, tritt an ihre Stelle die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für den Lohnsteuerabzug maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2)."

Ende abweichendes Inkrafttreten


26.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 5 und 6 wird wie folgt gefasst:

„Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle unter Benennung der in Satz 6 Nummer 4 bis 6 bezeichneten Daten mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. Die auszahlende Stelle hat in den Fällen des Satzes 5 folgende Daten dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt bis zum 31. Mai des jeweiligen Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mitzuteilen:

1.
Bezeichnung der auszahlenden Stelle,

2.
das zuständige Betriebsstättenfinanzamt,

3.
das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts,

4.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden,

5.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos,

6.
soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger."

b)
Absatz 1a wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 Nummer 2 wird das Wort „Vordruck" durch das Wort „Muster" ersetzt.

bb)
In Satz 6 wird die Angabe „zehn" durch die Angabe „sechs" und werden die Wörter „in dem die Erklärung zugegangen ist" durch die Wörter „in dem die Freistellung letztmalig berücksichtigt wird" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 8 und 9 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann."

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist."

27.
Nach § 43a Absatz 3 Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„Erfährt die auszahlende Stelle nach Ablauf des Kalenderjahres von der Veränderung einer Bemessungsgrundlage oder einer zu erhebenden Kapitalertragsteuer, hat sie die entsprechende Korrektur erst zum Zeitpunkt ihrer Kenntnisnahme vorzunehmen; § 44 Absatz 5 bleibt unberührt."

28.
In § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11" durch die Wörter „§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 11" ersetzt.

29.
§ 44a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Vordruck" durch das Wort „Muster" ersetzt.

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Ein Freistellungsauftrag kann nur erteilt werden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge seine Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch die Identifikationsnummer des Ehegatten mitteilt. Ein Freistellungsauftrag ist ab dem 1. Januar 2016 unwirksam, wenn der Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 keine Identifikationsnummer des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen auch keine des Ehegatten vorliegen. Die Meldestelle im Sinne des § 45d Absatz 1 Satz 1 kann die Identifikationsnummer beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen, sofern der Gläubiger der Kapitalerträge nicht widerspricht; Gleiches gilt für die Identifikationsnummer des Ehegatten bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen, sofern dieser nicht widerspricht. In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Gläubigers der Kapitalerträge und bei gemeinsamen Freistellungsaufträgen die des Ehegatten angegeben werden, soweit sie der Meldestelle bekannt sind. Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen. Im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der Meldestelle die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen. Die Meldestelle darf die Identifikationsnummer nur verwenden, soweit dies zur Erfüllung von steuerlichen Pflichten erforderlich ist."

c)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Ein Steuerabzug ist auch nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 49 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d, die einem Anleger zufließen, der eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft im Sinne des Artikels 54 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder des Artikels 34 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung innerhalb des Hoheitsgebietes eines dieser Staaten ist, und der einer Körperschaft im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 3 des Körperschaftsteuergesetzes vergleichbar ist; soweit es sich um eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums gegründete Gesellschaft oder eine Gesellschaft mit Ort und Geschäftsleitung in diesem Staat handelt, ist zusätzlich Voraussetzung, dass mit diesem Staat ein Amtshilfeabkommen besteht."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Absatz 4 ist entsprechend auf Personengesellschaften im Sinne des § 212 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Dabei tritt die Personengesellschaft an die Stelle des Gläubigers der Kapitalerträge."

e)
Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 4" gestrichen.

bb)
In Satz 3 wird nach der Angabe „§ 43b" die Angabe „oder § 50g" eingefügt.

30.
Dem § 45b Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge dem Vertreter einen Freistellungsauftrag erteilt hat."

31.
§ 45d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wer nach § 44 Absatz 1 dieses Gesetzes und § 7 des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf Grund von Sammelanträgen nach § 45b Absatz 1 und 2 die Erstattung von Kapitalertragsteuer beantragt (Meldestelle), hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:

1.
Vor- und Zuname, Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) sowie das Geburtsdatum des Gläubigers der Kapitalerträge; bei einem gemeinsamen Freistellungsauftrag sind die Daten beider Ehegatten zu übermitteln,

2.
Anschrift des Gläubigers der Kapitalerträge,

3.
bei den Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist,

a)
die Kapitalerträge, bei denen vom Steuerabzug Abstand genommen worden ist oder bei denen auf Grund des Freistellungsauftrags gemäß § 44b Absatz 6 Satz 4 dieses Gesetzes oder gemäß § 7 Absatz 5 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes Kapitalertragsteuer erstattet wurde,

b)
die Kapitalerträge, bei denen die Erstattung von Kapitalertragsteuer beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt worden ist,

4.
die Kapitalerträge, bei denen auf Grund einer Nichtveranlagungs-Bescheinigung einer natürlichen Person nach § 44a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vom Steuerabzug Abstand genommen oder eine Erstattung vorgenommen wurde,

5.
Name und Anschrift der Meldestelle.

Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 3 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:

„Folgende Daten sind zu übermitteln:

1.
Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Versicherungsnehmers,

2.
Name und Anschrift des Versicherungsunternehmens sowie Vertragsnummer oder sonstige Kennzeichnung des Vertrages,

3.
Name und Anschrift des Versicherungsvermittlers, wenn die Mitteilung nicht vom Versicherungsunternehmen übernommen wurde,

4.
Laufzeit und garantierte Versicherungssumme oder Beitragssumme für die gesamte Laufzeit,

5.
Angabe, ob es sich um einen konventionellen, einen fondsgebundenen oder einen vermögensverwaltenden Versicherungsvertrag handelt.

Die Daten sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln; im Übrigen ist § 150 Absatz 6 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden."

32.
§ 46 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
wenn auf der Lohnsteuerkarte eines Steuerpflichtigen ein Freibetrag im Sinne des § 39a Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5 oder Nummer 6 eingetragen worden ist und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 10.200 Euro übersteigt oder bei Ehegatten, die die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 erfüllen, der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 19.400 Euro übersteigt; dasselbe gilt für einen Steuerpflichtigen, der zum Personenkreis des § 1 Absatz 2 gehört oder für einen beschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung nach § 39c oder § 39d erfolgt sind;".

33.
§ 49 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe e Doppelbuchstabe bb wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch die Angabe „, oder" ersetzt und folgender Buchstabe g angefügt:

„g)
die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler als solchen im Inland vertraglich zu verpflichten; dies gilt nur, wenn die Gesamteinnahmen 10.000 Euro übersteigen;".

34.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 3 und Absatz 3" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „im Zusammenhang mit der" durch die Wörter „an der" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „im Zusammenhang mit dem" durch das Wort „am" ersetzt.

35.
§ 50a Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
bei Einkünften, die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrechten, von gewerblichen, technischen, wissenschaftlichen und ähnlichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fertigkeiten, zum Beispiel Plänen, Mustern und Verfahren, herrühren, sowie bei Einkünften, die aus der Verschaffung der Gelegenheit erzielt werden, einen Berufssportler über einen begrenzten Zeitraum vertraglich zu verpflichten (§ 49 Absatz 1 Nummer 2, 3, 6 und 9),".

36.
§ 50f wird wie folgt gefasst:

„§ 50f Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 22a Absatz 1 Satz 1 und 2 dort genannte Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

2.
entgegen § 22a Absatz 2 Satz 9 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zentrale Stelle nach § 81."

37.
In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 7" durch die Wörter „§ 50a Absatz 5 Satz 6" ersetzt.

38.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 4b wird folgender Satz angefügt:

„§ 3 Nummer 26a Satz 2 und Nummer 26b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

b)
Dem Absatz 8a wird folgender Satz angefügt:

„§ 3c Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

c)
Dem Absatz 8b werden die folgenden Sätze angefügt:

„Für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2006 enden, gilt § 4 Absatz 1 Satz 3 für Fälle, in denen ein bisher einer inländischen Betriebsstätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte dieses Steuerpflichtigen zuzuordnen ist, deren Einkünfte durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung freigestellt sind oder wenn das Wirtschaftsgut bei einem beschränkt Steuerpflichtigen nicht mehr einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist. § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist."

d)
Dem Absatz 12 wird folgender Satz angefügt:

„§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden."

e)
Dem Wortlaut des Absatzes 16a wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist."

f)
Absatz 18b Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 6b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 1091) ist erstmals auf Veräußerungen nach dem 31. Dezember 2005 anzuwenden."

g)
Dem Absatz 21 wird folgender Satz angefügt:

„§ 7 Absatz 1 Satz 5 zweiter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Einlagen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 vorgenommen werden."

h)
Absatz 24 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In dem Satzteil vor Nummer 1 wird jeweils die Angabe „1. Januar 2010" durch die Angabe „1. Januar 2011" ersetzt.

bbb)
In Nummer 2 werden in Satz 1 die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen" durch die Wörter „Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der versicherten Person und des Versicherungsnehmers" ersetzt und werden in Satz 2 die Wörter „des Steuerpflichtigen" durch die Wörter „der versicherten Person und des Versicherungsnehmers" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 2a Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2011 anzuwenden."

i)
Dem Wortlaut des Absatzes 24a in der Fassung des Gesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 774) wird folgender Satz vorangestellt:

„§ 10 Absatz 1 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

j)
Dem Absatz 24e werden folgende Sätze angefügt:

„§ 10b Absatz 1 Satz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist und in denen die Mitgliedsbeiträge nach dem 31. Dezember 2006 geleistet werden. § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

k)
Nach Absatz 25 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 10d Absatz 4 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt erstmals für Verluste, für die nach dem 13. Dezember 2010 eine Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags abgegeben wird."

l)
Nach Absatz 34 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 16 Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist in allen offenen Fällen anzuwenden."

m)
Absatz 37 wird wie folgt gefasst:

„(37) § 20 Absatz 1 Nummer 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden. § 20 Absatz 1 Nummer 9 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden, soweit in den Einnahmen aus Leistungen zuzurechnende wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe a und b enthalten sind."

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

 
n)
Dem Absatz 38 wird folgender Satz angefügt:

„Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus diesem Vertrag ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe b in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 oder nach § 22 Nummer 5 Satz 2 Buchstabe c in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 führen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
o)
Dem Absatz 38a werden folgende Sätze angefügt:

„§ 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2011 zu übermitteln sind. Im Übrigen ist § 22a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) erstmals für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln sind."

p)
Absatz 47 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 6 werden die Wörter „ab dem Veranlagungszeitraum 2005" durch die Wörter „für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2008" ersetzt.

bb)
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 34 Absatz 3 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."

q)
Dem Absatz 50b werden folgende Sätze angefügt:

„§ 35a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2011 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2010 erbracht worden sind. § 35a Absatz 5 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für im Veranlagungszeitraum 2009 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind."

r)
Dem Absatz 50d wird folgender Satz angefügt:

„§ 36 Absatz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 16 Absatz 3a anzuwenden ist."

s)
In Absatz 50f Satz 1 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 Satz 3" ersetzt.

t)
Nach Absatz 55j Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 46 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden."

u)
Nach Absatz 59a wird folgender Absatz 59b eingefügt:

„(59b) § 50f in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für die Rentenbezugsmitteilungen anzuwenden, die für den Veranlagungszeitraum 2010 zu übermitteln sind."

v)
Die bisherigen Absätze 59b bis 59d werden die Absätze 59c bis 59e.

39.
§ 52a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

„§ 20 Absatz 1 Nummer 7 Satz 3 ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist."

b)
Absatz 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 7 werden nach dem Semikolon die Wörter „für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 6 anzuwenden;" eingefügt.

bb)
In Satz 10 werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 2794)" ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)," eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist."

c)
Absatz 11 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden."

bb)
In Satz 11 werden nach dem Klammerzusatz „(BGBl. I S. 1912)" ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768), ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009 und" eingefügt.

d)
Dem Absatz 15 wird folgender Satz angefügt:

„§ 32d in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden."

e)
Nach Absatz 15 wird folgender Absatz 15a eingefügt:

„(15a) § 43 Absatz 1 Satz 5 und 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Übertragungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2011 vorgenommen werden."

f)
Absatz 16 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 44a Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist ab dem 1. Januar 2011 anzuwenden."

bb)
Der bisherige Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 44a Absatz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen."

cc)
Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 45d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn sie der Meldestelle vorliegt."

dd)
In dem bisherigen Satz 9 werden nach der Angabe „§ 45d Absatz 3" die Wörter „in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)" eingefügt.

g)
In Absatz 16a werden nach der Angabe „(BGBl. I S. 1959)" ein Komma und die Wörter „geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)," eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

40.
Nach § 52a wird folgender § 52b eingefügt:

„§ 52b

Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale

(1) Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt. In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010

1.
während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten;

2.
dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen sowie

3.
nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben.

Nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin zutreffend sind.

(2) Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. Diese Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen. Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen.

(3) Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte.

(4) Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2012 oder einem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen ist. Nach dem Starttermin hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4 Satz 6) die nach § 39e gebildeten ELStAM für die auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrechnung abzurufen. Für den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der übermittelten zeitlichen Gültigkeitsangabe anzuwenden.

(6) Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber steht einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 der Abgabenordnung des zuständigen Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. Sie gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewiesenen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. Die Verpflichtungen des Arbeitnehmers nach Absatz 2 gelten entsprechend. Für die Berichtigung der ELStAM ist das Finanzamt des Arbeitnehmers zuständig. Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM beantragt.

(7) In den Fällen des § 39c Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie des § 39d Absatz 1 Satz 3 stellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeitnehmer, denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3) aus. In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2).

(8) Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. Der Steuerpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren lassen. Er kann die Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freigeben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber sperren lassen (Negativliste). Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der Positivliste die Steuernummer der Betriebsstätte mitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird. Für Zwecke der Negativliste gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt ist. Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder Satz 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln.

(9) Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Starttermin (Absatz 5) über die für ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem Zeitpunkt gebildeten ELStAM. Mit der Information wird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständigen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen oder Berichtigungen mitzuteilen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend."

Ende abweichendes Inkrafttreten


41.
§ 82 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Angabe „(§ 79)" die Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungsphase" eingefügt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Als Tilgungsleistungen gelten auch Beiträge, die vom Zulageberechtigten zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrags im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes erbracht wurden und die zur Tilgung eines im Rahmen des Altersvorsorgevertrags abgeschlossenen Darlehens abgetreten wurden."

b)
In Absatz 4 Nummer 1 werden die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076)," gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2011

42.
§ 86 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen."

Ende abweichendes Inkrafttreten


43.
In § 92 Satz 1 Nummer 7 werden die Wörter „§ 10a Absatz 5 Satz 4" durch die Wörter „§ 10a Absatz 5 Satz 1" ersetzt.

44.
§ 92a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 Nummer 3 werden vor den Wörtern „für den Erwerb von Geschäftsanteilen" die Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar" eingefügt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Einer Wohnung im Sinne des Satzes 2 steht ein eigentumsähnliches oder lebenslanges Dauerwohnrecht nach § 33 des Wohnungseigentumsgesetzes gleich, soweit Vereinbarungen nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes getroffen werden."

b)
In Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 werden nach den Wörtern „§ 1 Absatz 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes" die Wörter „bis zum Beginn der Auszahlungsphase" eingefügt.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Geht im Rahmen der Regelung von Scheidungsfolgen der Eigentumsanteil des Zulageberechtigten an der Wohnung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ganz oder teilweise auf den anderen Ehegatten über, geht das Wohnförderkonto in Höhe des Anteils, der dem Verhältnis des übergegangenen Eigentumsanteils zum verbleibenden Eigentumsanteil entspricht, mit allen Rechten und Pflichten auf den anderen Ehegatten über; dabei ist auf das Lebensalter des anderen Ehegatten abzustellen. Hat der andere Ehegatte das Lebensalter für den vertraglich vereinbarten Beginn der Auszahlungsphase oder, soweit kein Beginn der Auszahlungsphase vereinbart wurde, das 67. Lebensjahr im Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos bereits überschritten, so gilt als Beginn der Auszahlungsphase der Zeitpunkt des Übergangs des Wohnförderkontos. Der Anbieter, der das Wohnförderkonto für den Zulageberechtigten führt, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz die zentrale Stelle, hat auch das übergegangene Wohnförderkonto zu führen. Der Zulageberechtigte hat den Übergang des Eigentumsanteils dem Anbieter, in den Fällen des Absatzes 2 Satz 10 erster Halbsatz der zentralen Stelle, nachzuweisen. Dazu hat er die für die Anlage eines Wohnförderkontos erforderlichen Daten des anderen Ehegatten mitzuteilen. Der Anbieter hat der zentralen Stelle die Daten des anderen Ehegatten und den Stand des übergegangenen Wohnförderkontos nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, es sei denn, es liegt ein Fall des Absatzes 2 Satz 10 vor."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und werden die Wörter „es sei denn, es liegt ein Fall des § 22 Nummer 5 Satz 6 vor." angefügt.

bb)
Satz 9 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Ehegatte des verstorbenen Zulageberechtigten innerhalb eines Jahres Eigentümer der Wohnung wird, er sie zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Ehegatten im Zeitpunkt des Todes des Zulageberechtigten nicht dauernd getrennt gelebt haben (§ 26 Absatz 1) und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat hatten, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist; dem vollständigen Übergang des Eigentumsanteils des verstorbenen Zulageberechtigten an den Ehegatten steht ein anteiliger Übergang gleich, wenn der Stand des Wohnförderkontos zum Todeszeitpunkt die auf den übergehenden Anteil entfallenden originären Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht übersteigt; in diesem Fall führt der Anbieter das Wohnförderkonto für den überlebenden Ehegatten fort und teilt dies der zentralen Stelle mit,".

cc)
In Satz 10 werden die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 8 und Satz 9 Nummer 1 und 2" durch die Wörter „gelten die Sätze 1 bis 9" ersetzt.

45.
§ 92b Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11 sowie Absatz 3 Satz 5" durch die Wörter „§ 92a Absatz 2 Satz 8 bis 11, Absatz 2a und 3 Satz 5" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die zentrale Stelle teilt die Feststellung dem Zulageberechtigten, in den Fällen des § 92a Absatz 2a auch dem anderen Ehegatten, durch Bescheid und dem Anbieter nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung mit."

46.
§ 93 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2009

 
a)
Absatz 1a wird wie folgt gefasst:

„(1a) Eine schädliche Verwendung liegt nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag oder eine nach § 82 Absatz 2 begünstigte betriebliche Altersversorgung übertragen wird; die auf das übertragene Anrecht entfallende steuerliche Förderung geht mit allen Rechten und Pflichten auf die ausgleichsberechtigte Person über. Eine schädliche Verwendung liegt ebenfalls nicht vor, wenn gefördertes Altersvorsorgevermögen auf Grund einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes auf die Versorgungsausgleichskasse oder die gesetzliche Rentenversicherung übertragen wird; die Rechte und Pflichten der ausgleichspflichtigen Person aus der steuerlichen Förderung des übertragenen Anteils entfallen. In den Fällen der Sätze 1 und 2 teilt die zentrale Stelle der ausgleichspflichtigen Person die Höhe der auf die Ehezeit im Sinne des § 3 Absatz 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes entfallenden gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 und die ermittelten Zulagen mit. Die entsprechenden Beträge sind monatsweise zuzuordnen. Die zentrale Stelle teilt die geänderte Zuordnung der gesondert festgestellten Beträge nach § 10a Absatz 4 sowie der ermittelten Zulagen der ausgleichspflichtigen und in den Fällen des Satzes 1 auch der ausgleichsberechtigten Person durch Feststellungsbescheid mit. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit dieses Feststellungsbescheids informiert die zentrale Stelle den Anbieter durch einen Datensatz über die geänderte Zuordnung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Wird bei einem Altersvorsorgevertrag nach § 1 Absatz 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes das Darlehen nicht wohnungswirtschaftlich im Sinne des § 92a Absatz 1 Satz 1 verwendet oder tritt ein Fall des § 92a Absatz 3 Satz 8 ein, kommt es zum Zeitpunkt der Darlehensauszahlung oder in Fällen des § 92a Absatz 3 Satz 8 zum Zeitpunkt der Aufgabe der Wohnung zu einer schädlichen Verwendung des geförderten Altersvorsorgevermögens, es sei denn, das geförderte Altersvorsorgevermögen wird innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzte, auf einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragen, der auf den Namen des Zulageberechtigten lautet. Der Zulageberechtigte hat dem Anbieter die Absicht zur Kapitalübertragung, den Zeitpunkt der Kapitalübertragung und die Aufgabe der Absicht zur Kapitalübertragung mitzuteilen. Wird die Absicht zur Kapitalübertragung aufgegeben, tritt die schädliche Verwendung zu dem Zeitpunkt ein, zu dem die Mitteilung des Zulageberechtigten hierzu beim Anbieter eingeht, spätestens aber am 1. Januar des zweiten Jahres nach dem Jahr, in dem das Darlehen ausgezahlt wurde oder der Zulageberechtigte die Wohnung letztmals zu eigenen Wohnzwecken nutzte."

47.
In § 94 Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Wörter „§ 90 Absatz 4 Satz 5 gilt nicht, wenn die Geschäftsbeziehung im Hinblick auf den jeweiligen Altersvorsorgevertrag zwischen dem Zulageberechtigten und dem Anbieter beendet wurde." angefügt.

48.
In § 99 Absatz 1 werden die Wörter „die Vordrucke für die nach § 10a Absatz 5 Satz 1 und § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehenen Bescheinigungen" durch die Wörter „den Vordruck für die nach § 22 Nummer 5 Satz 7 vorgesehene Bescheinigung" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 JStG 2010

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 JStG 2010 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in JStG 2010 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel JStG 2010
... von den Artikeln 38 und 39 in Verbindung mit Artikel 195 MwStSystRL in der Fassung von Artikel 1 Nummer 5 der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung ... 7 Buchstabe b (§ 5 Absatz 1 Nummer 6 des Umsatzsteuergesetzes) der Umsetzung von Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c der Richtlinie 2009/162/EU des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Änderung ...
Artikel 32 JStG 2010 Inkrafttreten
... der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe d Doppelbuchstabe bb, Nummer 38 Buchstabe n, Nummer 46 Buchstabe a, Artikel 25 ... 25 und 26 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 25, Artikel 23 und 24 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. (4) Die ... Artikel 12 und 19 Nummer 1 treten mit Wirkung vom 1. Juli 2010 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 1, 11 Buchstabe a, Nummer 40 und 42, Artikel 4 Nummer 1 bis 8 Buchstabe b, Nummer 9, 10, 11 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 01.01.2024)
... 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden. § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. § 4 ... vor dem 15. März 2007 angeschafft. § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, ...

Fünfte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
Eingangsformel 5. StRVÄndV
... Grund des § 99 Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 2 des Einkommensteuergesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 48 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) geändert worden ist, sowie, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung sind, weiter anzuwenden. (6) § 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist. § 4 Absatz 3 ... wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft. § 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768 ) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, ...

Restrukturierungsgesetz
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1900
Artikel 8 RStruktG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, wird wie folgt ...