Die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach
§ 58 besteht für Tierhalterinnen und Tierhalter der Nutzungsarten nach der
Anlage 1 Nummern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024.
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Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Artikel 1 TAMGÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes ... Nach der Angabe zu § 93 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes ... die Angabe „2" eingefügt. 6. Nach § 93 wird folgender § 94 angefügt: „§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur ... 6. Nach § 93 wird folgender § 94 angefügt: „ § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes ... 1 Nummern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024." 6a. Nach § 94 wird folgender § 95 eingefügt: „§ 95 Evaluierung Das ...