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§ 95 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)

§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes



Abweichend von § 61a Absatz 3 Satz 3 ist die tierärztliche Mitteilung erstmalig bis zu dem folgenden Zeitpunkt zu machen:

1.
für Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische der Arten Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen, Pferde und der Gewinnung von Lebensmitteln dienende Kaninchen bis zum Ablauf des 14. Januar 2027 und

2.
für Hunde, Katzen, Füchse und Nerze, wenn diese Füchse oder Nerze als Pelztiere gehalten werden, bis zum Ablauf des 14. Januar 2030.





 

Frühere Fassungen von § 95 TAMG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2026Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 95 TAMG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 95 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TAMG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356
Artikel 1 TAMGuaÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
... 76a Mitwirkung der Zollbehörden". e) Die Angabe zu den §§ 94 und 95 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 94 Übergangsvorschrift aus ... zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zur Änderung weiterer Vorschriften § 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes ... und zur Änderung weiterer Vorschriften". 21. Nach § 94 wird der folgende § 95 eingefügt: „§ 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur ... 21. Nach § 94 wird der folgende § 95 eingefügt: „ § 95 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes ... Pelztiere gehalten werden, bis zum Ablauf des 14. Januar 2030." 22. Der bisherige § 95 wird zu § 96. 23. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer ...

Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Tierarzneimittelgesetzes und des Tiergesundheitsrechtlichen Bußgeldgesetzes
G. v. 04.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 60
Artikel 2 TierGesGuaÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
... Bundesoberbehörde; Verordnungsermächtigung". d) Nach der Angabe zu § 95 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 95a Übergangsvorschriften ... durch die Angabe „fünfzigtausend" ersetzt. 26. Nach § 95 wird der folgende § 95a eingefügt: „§ 95a ...