(1)
1Der mündliche Abschnitt der Eignungsprüfung wird in Form eines Prüfungsgesprächs durchgeführt.
2Das Prüfungsgespräch bezieht sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist.
(2)
1Die Dauer des Prüfungsgesprächs ist abhängig vom Umfang der festgestellten wesentlichen Unterschiede zwischen der Ausbildung der antragstellenden Person und der Ausbildung, die in dem
Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde und in dieser Verordnung geregelt ist.
2Sie soll die Dauer, die nach
§ 109 Absatz 2 für das im Rahmen des mündlichen Abschnitts der Kenntnisprüfung vorgesehene Prüfungsgespräch vorgegeben ist, nicht überschreiten.