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§ 94 - Tierarzneimittelgesetz (TAMG)
neugefasst durch B. v. 21.05.2026 BGBl. 2026 I Nr. 160
Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 28.01.2022; FNA: 2121-54 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten zu antibiotisch wirksamen Arzneimitteln und zur Änderung weiterer Vorschriften
Die Pflicht zur Verringerung der Behandlung mit antibiotisch wirksamen Arzneimitteln nach § 58 besteht für Tierhalterinnen und Tierhalter der Nutzungsarten nach der Anlage 1 Nummern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes G. v. 22. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 356 m.W.v. 1. Januar 2026
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Frühere Fassungen von § 94 TAMG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.01.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes vom 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356 |
| aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.12.2022 BGBl. I S. 2852 |
| aktuell | vor 01.01.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 94 TAMG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 94 TAMG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TAMG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 356
Artikel 1 TAMGuaÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
... „§ 76a Mitwirkung der Zollbehörden". e) Die Angabe zu den §§ 94 und 95 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „§ 94 ... Angabe zu den §§ 94 und 95 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „ § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes ... Nummern 12 bis 17 werden zu den Nummern 13 bis 18. 20. Die Überschrift des § 94 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „§ 94 ... des § 94 wird durch die folgende Überschrift ersetzt: „ § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes ... wirksamen Arzneimitteln und zur Änderung weiterer Vorschriften". 21. Nach § 94 wird der folgende § 95 eingefügt: „§ 95 Übergangsvorschrift ...
Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2852
Artikel 1 TAMGÄndG Änderung des Tierarzneimittelgesetzes
... Nach der Angabe zu § 93 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes ... die Angabe „2" eingefügt. 6. Nach § 93 wird folgender § 94 angefügt: „§ 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur ... 6. Nach § 93 wird folgender § 94 angefügt: „ § 94 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes ... 1 Nummern 1.1, 1.2, 2.1, 2.2, 2.4, 3.2 und 3.3 ab dem 1. Januar 2024." 6a. Nach § 94 wird folgender § 95 eingefügt: „§ 95 Evaluierung Das ...
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