Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (
§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) können berufsgerichtliche Maßnahmen gegen den oder die Rechtsnachfolger verhängt werden.
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Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... die folgenden Angaben eingefügt: „§ 95a Leitungspersonen § 95b Rechtsnachfolger". l) Die Angaben zu den §§ 97 und 97a werden durch die ... eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden." ... 1 bis 6 sind auf zugelassene Berufsausübungsgesellschaften entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden. ... werden." 47. Nach § 95 werden die folgenden §§ 95a und 95b eingefügt: „§ 95a Leitungspersonen Leitungspersonen einer ... die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört. § 95b Rechtsnachfolger Im Fall einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen ... 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern Im Fall einer Rechtsnachfolge ( § 95b ) treten Rechtsnachfolger der Berufsausübungsgesellschaft in die Lage des berufsgerichtlichen ...