§ 96 Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Geschädigte können Leistungen auch in sonstigen Lebenslagen erhalten, wenn diese den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele der Sozialen Entschädigung rechtfertigen.
interne Verweise§ 92 SGB XIV Anspruch und Umfang (vom 01.01.2024) ... des Haushalts nach § 95 sowie 4. Leistungen in sonstigen Lebenslagen nach § 96 . (5) Besondere Leistungen im Einzelfall können als Darlehen erbracht werden, wenn ...
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