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§ 96 - Soldatenversorgungsgesetz (SVG)

Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958 (Nr. 60); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 17
Geltung ab 01.01.2025; FNA: 53-12 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 96 Kindererziehungszuschlag



(1) 1Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. 2Dies gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. 3§ 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) 1Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt und endet

1.
für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten,

2.
für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten.

2Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem

1.
Tod des Kindes,

2.
Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberechtigten in den Ruhestand,

3.
Tod des Anspruchsberechtigten oder

4.
Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil.

3Wird während einer Kindererziehungszeit vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.


(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entspricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.

(5) 1Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. 2Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenden Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenversicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch als Rente ergeben würde.

(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.

(7) 1Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. 2Auf das Mindestruhegehalt ist die Erhöhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.



 

Zitierungen von § 96 SVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96 SVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 SVG Arten der Dienstzeitversorgung
... 2, 8. Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5, 9. Leistungen nach den §§ 96 bis 100, 10. Einmalzahlungen nach § ...
§ 97 SVG Kindererziehungsergänzungszuschlag
... besteht und 3. der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 96 Absatz 3 zuzuordnen sind. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht ... b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des aktuellen Rentenwerts. (3) § 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszuschlag der ... aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. § 96 Absatz 6 und 7 gilt ...
§ 98 SVG Kinderzuschlag zum Witwengeld
... mit § 20 des Beamtenversorgungsgesetzes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 96 Absatz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte ... wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollendung des dritten ... Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts. (4) § 96 Absatz 7 Satz 1 gilt ...
§ 99 SVG Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
... ist. (2) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat ein ihr oder ihm nach § 96 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des ... Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (4) § 96 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 96 Absatz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der ... Rentenwerts. (4) § 96 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 96 Absatz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der ...
§ 100 SVG Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
... und Versorgungsempfänger erhalten vorübergehend Leistungen entsprechend den §§ 96 , 97 und 99, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für ...
§ 114 SVG Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
... §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96 , 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96 , 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 ...
§ 131 SVG Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
... b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 113 Absatz ... Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. ... 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung berücksichtigt worden ist, ist § 96 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, ... 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusammen mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 96 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz ... 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewährung eines Kindererziehungszuschlags nach § 96 nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entsprechend für vor dem 1. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414
Artikel 15 SVReformG Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung
... „§ 68" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ § 96 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes " durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes" ...