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§ 973 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 973 Eigentumserwerb des Finders



(1) 1Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, dass vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. 2Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.

(2) 1Ist die Sache nicht mehr als zehn Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. 2Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. 3Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

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Zitierungen von § 973 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 973 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 976 BGB Eigentumserwerb der Gemeinde
... an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973 , 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der ...
§ 977 BGB Bereicherungsanspruch
... infolge der Vorschriften der §§ 973 , 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem ... der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973 , 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die ...
§ 978 BGB Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt
... ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung. (2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro ...