§ 97 - Finanzgerichtsordnung (FGO)

neugefasst durch B. v. 28.03.2001 BGBl. I S. 442, 2262, 2002 I 679; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1966; FNA: 350-1 Verfassung und Verfahren der Finanzgerichte
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§ 97


§ 97 wird in 1 Vorschrift zitiert

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Zitierungen von § 97 FGO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 97 FGO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 23 AmtshilfeRLUmsG Änderung der Finanzgerichtsordnung
... April 2013 (BGBl. I S. 935) geändert worden ist, wird jeweils nach der Angabe „§ 97 " die Angabe „Abs. 1 und 3" ...


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