1Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach §
95 oder §
96 oder eine Ordnungswidrigkeit nach §
97 bezieht, können eingezogen werden.
2§
74a des
Strafgesetzbuches und §
23 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.
G. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2510