§ 98 - Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG)

Artikel 1 G. v. 09.06.2021 BGBl. I S. 1614 (Nr. 31); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Geltung ab 15.06.2021; FNA: 2035-5 Personalvertretungsrecht
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§ 98 Stellungnahmerecht bei ressortübergreifenden Digitalisierungsmaßnahmen



(1) 1Vor Entscheidungen oberster Bundesbehörden oder Vorlagen an die Bundesregierung in Angelegenheiten des § 80 Absatz 1 Nummer 21, die die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Bundesbehörden betreffen, ist der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Das Stellungnahmerecht erstreckt sich auch auf Maßnahmen, die

1.
mit den in Satz 1 genannten Angelegenheiten unmittelbar zusammenhängen,

2.
ebenfalls die Geschäftsbereiche mehrerer oberster Bundesbehörden betreffen und

3.
der Beteiligung nach Kapitel 4 unterlägen, wenn sie von einer Dienststelle nur für ihre Beschäftigten getroffen würden, mit Ausnahme personeller Einzelmaßnahmen.

(2) 1Die federführend zuständige oberste Bundesbehörde unterrichtet die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte rechtzeitig und umfassend von der beabsichtigten Entscheidung und legt ihr die hierfür erforderlichen Unterlagen vor. 2Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte teilt der obersten Bundesbehörde ihre Stellungnahme innerhalb einer Frist von vier Wochen mit, soweit nicht einvernehmlich eine andere Frist vereinbart ist. 3In dringenden Fällen kann die Dienststelle die Frist auf eine Woche verkürzen oder, sofern die Entscheidung der Natur der Sache nach keinen Aufschub duldet, die Stellungnahme nachträglich einholen. 4Auf Verlangen der Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte ist die beabsichtigte Maßnahme mit ihr vor Abgabe der Stellungnahme zu erörtern.

(3) 1Die Befugnisse und Pflichten der Personalvertretungen nach diesem Gesetz bleiben unberührt. 2Die Arbeitsgemeinschaft der Hauptpersonalräte informiert die Hauptpersonalräte regelmäßig über ihre Tätigkeit.



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