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§ 98 - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2021)
Artikel 1 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
33 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 470 Vorschriften zitiert
Geltung ab 01.08.2014; FNA: 754-27 Energieversorgung
33 frühere Fassungen | Drucksachen / Entwurf / Begründung | wird in 470 Vorschriften zitiert
§ 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung
(1) 1Die Länder berichten dem Sekretariat des Kooperationsausschusses jährlich spätestens bis zum 31. August über den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, insbesondere über
- 1.
- den Umfang an Flächen, die in der geltenden Regional- und Bauleitplanung für Windenergie an Land festgesetzt wurden, einschließlich der Angabe, zu welchem Anteil diese bereits durch Windenergieanlagen genutzt werden,
- 2.
- Planungen für neue Festsetzungen für die Windenergienutzung an Land in der Regional- und Bauleitplanung und
- 3.
- den Stand der Genehmigung von Windenergieanlagen an Land (Anzahl und Leistung der Windenenergieanlagen an Land), auch mit Blick auf die Dauer von Genehmigungsverfahren (Antragstellung bis Genehmigungserteilung).
(2) Der Kooperationsausschuss wertet die Berichte der Länder nach Absatz 1 aus und legt jährlich spätestens bis zum 31. Oktober der Bundesregierung einen Bericht vor.
(3) 1Die Bundesregierung berichtet jährlich spätestens bis zum 31. Dezember, ob die erneuerbaren Energien in der für die Erreichung des Ziels nach § 1 Absatz 2 erforderlichen Geschwindigkeit ausgebaut werden. 2Zu diesem Zweck bewertet sie insbesondere auf Grundlage des Berichts des Kooperationsausschusses nach Absatz 2, ob in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr das Zwischenziel für die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien nach § 4a erreicht worden ist. 3Bei einer Verfehlung des Zwischenziels stellt die Bundesregierung die Gründe dar, unterteilt in energie-, planungs-, genehmigungs- und natur- und artenschutzrechtliche Gründe, und legt erforderliche Handlungsempfehlungen vor. 4Die Bundesregierung geht in dem Bericht ferner auf die tatsächliche und die erwartete Entwicklung des Bruttostromverbrauchs ein. 5Wenn aufgrund von Prognosen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik erstellt worden sein müssen, ein deutlicher Anstieg des Bruttostromverbrauchs bis zum Jahr 2030 zu erwarten ist, enthält der Bericht auch erforderliche Handlungsempfehlungen für eine Anpassung des Ausbaupfads nach § 4, des Strommengenpfads nach § 4a oder der Ausschreibungsvolumen nach den §§ 28 bis 28c. 6Die Bundesregierung leitet den Bericht den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder und dem Bundestag zu und legt, sofern erforderlich, unverzüglich den Entwurf für eine Verordnung nach § 88c vor.
(4) 1Für die Zwecke des Absatzes 3 Satz 2 ist die tatsächlich erzeugte Strommenge aus erneuerbaren Energien anhand der tatsächlichen Wetterbedingungen zu bereinigen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die Kriterien für die Wetterbereinigung fest.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 98 EEG 2021
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
aktuell vorher | 01.01.2017 | Artikel 1 Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
aktuell | vor 01.01.2017 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 98 EEG 2021
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 98 EEG 2021 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EEG 2021 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 76 EEG 2021 Information der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2021)
... statistische Zwecke sowie die Evaluation des Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 98 und 99 zur Verfügung ...
§ 85 EEG 2021 Aufgaben der Bundesnetzagentur (vom 01.01.2021)
... mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 ...
§ 88c EEG 2021 Verordnungsermächtigung zur Zielerreichung (vom 01.01.2021)
... das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § ...
Zitat in folgenden Normen
Energiestatistikgesetz (EnStatG)
G. v. 06.03.2017 BGBl. I S. 392; zuletzt geändert durch Artikel 80 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 1 EnStatG Zweck der Erhebungen und Erhebungsbereiche
... Januar 2017 (BGBl. I S. 130) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach § 98 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember ...
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 38 GEEV Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
... Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. Der Strom aus diesen Solaranlagen ...
Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
§ 54 KVBG Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
... der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes begleitet, bewertet die Überprüfungen der Bundesregierung nach Absatz 1 und 2 und legt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Artikel 1 EEG2021-EG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... Monitoring, Berichte". ee) Die Angaben zu den §§ 97 bis 101 werden wie folgt gefasst: „ § 97 Kooperationsausschuss ... 101 werden wie folgt gefasst: „ § 97 Kooperationsausschuss § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung § 99 Erfahrungsbericht ... 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 und 98" durch die Angabe „ §§ 98 und 99" ersetzt. 122. In § 77 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ... zur Zielerreichung Soweit das Monitoring zur Zielerreichung nach § 98 ergibt, dass die erneuerbaren Energien nicht in der für die Erreichung des Ziels nach § ... 2 Kooperationsausschuss, Monitoring, Berichte". 143. Die §§ 97 bis 99 werden wie folgt gefasst: „§ 97 Kooperationsausschuss ... der Planung und Genehmigung beim Ausbau der Windenergie an Land, zu unterstützen. § 98 Jährliches Monitoring zur Zielerreichung (1) Die Länder berichten dem ...
Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien
G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Artikel 1 EEAusG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
... gestrichen. 22. In § 76 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 97 und 98" ersetzt. 23. § ... 2 wird die Angabe „§§ 97 bis 99" durch die Angabe „§§ 97 und 98 " ersetzt. 23. § 77 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird ... „aufgrund der §§ 88b, 91" ersetzt. 45. Die §§ 97 und 98 werden wie folgt gefasst: „§ 97 Erfahrungsbericht (1) Die ... Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten beauftragen. § 98 Monitoringbericht Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich in ihrem ...
Artikel 24 EEAusG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 11.07.2016 BGBl. I S. 1629; aufgehoben durch Artikel 5 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102
§ 32 GEEV Anwendung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Kooperationsstaat (vom 01.01.2017)
... 27 bis 51, 52 Absatz 2 Nummer 1 bis 5, §§ 56 bis 70, 72 bis 76, 79, 80, 82 bis 84 und 88 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind, und 2. sich abweichend ...
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