(1) Die Filmförderungsanstalt prüft, ob die Förderhilfen zweckgemäß verwendet wurden, bei der Herstellung eines neuen Films insbesondere, ob
- 1.
- der neue Film den Regelungen zur Nichtförderbarkeit von Filmen nach § 46 widerspricht und
- 2.
- der neue Film den jeweils geltenden Anforderungen der §§ 41 bis 48 entspricht.
(2)
1Werden die Förderhilfen für die Herstellung neuer Filme nach
§ 96 verwendet, ist der Hersteller verpflichtet, innerhalb von zwei Jahren nach Auszahlung der Förderhilfen oder eines Teilbetrags davon der Filmförderungsanstalt eine Kopie des neuen Films auf digitalem Bildträger zur Prüfung vorzulegen.
2Die Filmförderungsanstalt kann die Frist um höchstens ein Jahr verlängern, wenn der Hersteller nachweist, dass er die Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht einhalten kann.
3Die Filmförderungsanstalt kann ganz oder teilweise auf die Vorlage der Kopien verzichten und bestimmen, dass der Film auf anderem Wege zugänglich gemacht wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz Volltext dessen Sie finden sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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§ 99 FFG Rückzahlung ... sind, der § 96 Absatz 1 nicht entspricht, 2. er seiner Verpflichtung nach § 98 Absatz 2 nicht nachgekommen ist, 3. er den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung ...
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019