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§ 995 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 34 Abs. 3 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 995 Lasten



1Zu den notwendigen Verwendungen im Sinne des § 994 gehören auch die Aufwendungen, die der Besitzer zur Bestreitung von Lasten der Sache macht. 2Für die Zeit, für welche dem Besitzer die Nutzungen verbleiben, sind ihm nur die Aufwendungen für solche außerordentliche Lasten zu ersetzen, die als auf den Stammwert der Sache gelegt anzusehen sind.

 
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Zitierungen von § 995 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 995 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1007 BGB Ansprüche des früheren Besitzers, Ausschluss bei Kenntnis
... den Besitz aufgegeben hat. Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 986 bis 1003 entsprechende ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet
Artikel 1 G. v. 20.12.1991 BGBl. I S. 2313; zuletzt geändert durch Artikel 57 Abs. 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 5 BGSVVermG Verwaltung und Nutzung
... einen Verband der Sozialversicherungsträger übertragen, so finden die §§ 994 bis 996 des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Verhältnis zu einem anderen Träger der ...