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§ 99 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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§ 99 Wiederholung des praktischen Teils der Nachprüfung



(1) Wer den praktischen Teil der Nachprüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.



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Frühere Fassungen von § 99 ATA-OTA-APrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2023Artikel 3 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
vom 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99 ATA-OTA-APrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99 ATA-OTA-APrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ATA-OTA-APrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung
V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148
Artikel 3 HeilbPrüfMV Änderung der Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung
... der Nachprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu." 17. Dem § 99 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die Wiederholungsprüfung muss ...