§ 99 Errichtung
In Dienststellen, bei denen Personalvertretungen gebildet sind und denen in der Regel mindestens fünf Beschäftigte angehören, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder die sich in einer beruflichen Ausbildung befinden, werden Jugend- und Auszubildendenvertretungen gebildet.
interne Verweise§ 107 BPersVG Stufenvertretungen ... die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend. (2) In den Fällen des § 7 wird neben den ...
§ 116 BPersVG Deutsche Welle ... Übrigen entsprechend anzuwenden. (3) Die Beschäftigten im Sinne des § 99 in beiden Dienststellen wählen neben den örtlichen Jugend- und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/99_BPersVG.htm