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§ 99a - Wasserhaushaltsgesetz (WHG)

Artikel 1 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 (Nr. 51); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 01.03.2010; FNA: 753-13 Wasserwirtschaft
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§ 99a Vorkaufsrecht



(1) 1Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, die für Maßnahmen des Hochwasser- oder Küstenschutzes benötigt werden. 2Liegen die Merkmale des Satzes 1 nur bei einem Teil des Grundstücks vor, so erstreckt sich das Vorkaufsrecht nur auf diesen Grundstücksteil. 3Der Eigentümer kann verlangen, dass sich der Vorkauf auf das gesamte Grundstück erstreckt, wenn ihm der weitere Verbleib des anderen Grundstücksteils in seinem Eigentum wirtschaftlich nicht zuzumuten ist.

(2) Das Vorkaufsrecht steht den Ländern nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz.

(3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn dies aus Gründen des Hochwasserschutzes oder des Küstenschutzes erforderlich ist.

(4) 1Das Vorkaufsrecht bedarf nicht der Eintragung in das Grundbuch. 2Es geht rechtsgeschäftlich und landesrechtlich begründeten Vorkaufsrechten mit Ausnahme solcher auf dem Gebiet des land- und forstwirtschaftlichen Grundstücksverkehrs und des Siedlungswesens im Rang vor. 3Bei einem Eigentumserwerb auf Grund der Ausübung des Vorkaufsrechts erlöschen durch Rechtsgeschäft begründete Vorkaufsrechte. 4Das Vorkaufsrecht erstreckt sich nicht auf einen Verkauf an einen Ehegatten, einen eingetragenen Lebenspartner oder einen Verwandten ersten Grades. 5Die §§ 463 bis 469, 471, 1098 Absatz 2 und die §§ 1099 bis 1102 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.

(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf Antrag auch zugunsten von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts ausüben.

(6) Abweichende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 99a WHG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.06.2019Artikel 2 Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
vom 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
aktuell vorher 05.01.2018Artikel 1 Hochwasserschutzgesetz II
vom 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
aktuellvor 05.01.2018Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 99a WHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 99a WHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschränkung des marinen Geo-Engineerings
G. v. 04.12.2018 BGBl. I S. 2254
Artikel 2 HSEGuaÄndG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
... nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten." 5. § 99a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: „(5) Die Länder können das Vorkaufsrecht auf ...

Hinweis auf Aufhebung von Landesrecht, das von Bundesrecht abwich (Land Nordrhein-Westfalen)
B. v. 31.08.2023 BGBl. 2023 I Nr. 231
Bekanntmachung LRAbwBek
... 4. Mai 2021 d) GV. NRW. S. 560, ber. S. 718 e) 1. Oktober 2021 § 99a des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) a) § 73 des Landeswassergesetzes in ...

Hochwasserschutzgesetz II
G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2193
Artikel 1 2. HochwSchG Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
...  h) Nach § 99 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 99a Vorkaufsrecht". i) Nach § 104 wird folgende Angabe eingefügt:  ... das Wort „Vorkaufsrecht" angefügt. 10. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt: „§ 99a Vorkaufsrecht (1) Den Ländern steht ... 10. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt: „ § 99a Vorkaufsrecht (1) Den Ländern steht ein Vorkaufsrecht an Grundstücken zu, ...